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Entsorgung gemäß Altholzverordung

Die Vorbehandlung des Altholzes bestimmt, je nach Belastungsgrad, die Einstufung in die richtige Entsorgungsschiene. Die Altholzverordnung (AltholzV) regelt die konkrete Vorgehensweise.

Unbehandeltes

Unbehandeltes, Natur belassenes, lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz kann im Landkreis Erding bis zu einer Menge von 1 m³ in die Holzcontainer an den Recyclinghöfen in:

Bockhorn, Dorfen, Erding, Neufinsing, Froschbach, Reichenkirchen, Hörlkofen, Isen (Umladestation),  Moosinning, Oberneuching, Oberding, Ottenhofen, Pastetten, St. Wolfgang, Steinkirchen, Taufkirchen, Wartenberg,

eingefüllt und entsorgt werden.


Behandeltes

Altholz gilt als behandelt, wenn es gestrichen, gewachst, lackiert, lasiert, furniert, imprägniert, beschichtet oder verleimt ist. Sofern eine dieser Behandlungen zutrifft, gilt das Altholz nicht mehr als unbehandelt und darf nicht mehr in die oben genannten Altholzcontainer, sondern ist je nach Belastung als Sperrmüll oder vom Sperrmüll separat an der Müllumladestation zu entsorgen.

Als Sperrmüll gelten in der Regel gestrichene, gewachste, lackierte, lasierte, furnierte, beschichtete und verleimte Hölzer.

Altholz, das mit Holzschutzmittel behandelt ist, wie beispielsweise Bahnschwellen, Leitungsmasten, Fenster, Fensterstöcke, Außentüren sowie imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich, gilt gem. Altholzverordnung als Altholz der Kategorie 4 und ist separiert vom anderen Holz an der Müllumladestation anzuliefern.

Wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung, wenn Unsicherheit über die Einstufung des Altholzes besteht.