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Zum Pressebericht SZ vom 14.02.2017, S. 7 "Grüne: Arbeitsverbote für Flüchtlinge prüfen"

14.02.2017 Die staatliche Ausländerbehörde Erding prüft jeden Antrag auf Beschäftigungserlaubnis umfassend und entscheidet über diesen im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung unter Berücksichtigung und Bewertung aller Punkte, die für und gegen die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sprechen. Es gab und gibt kein pauschales Arbeitsverbot für afghanische Asylbewerber. Es trifft nicht zu, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern für Bau und Verkehr eine Dienstanweisung an die Ausländerbehörden herausgab, laut der nur noch Flüchtlinge mit einer sog. guten Bleibeperspektive eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen dürfen. Die Ausländerbehörde Erding hat und wird auch künftig eine ordnungsgemäße Er-messensentscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls treffen. Vor diesem Hintergrund ist keine Überprüfung bereits entschiedener Fälle angezeigt. Im Landkreis Erding gab es bisher auch keinen einzigen afghanischen Asylbewerber, bei dem die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis nur aufgrund der Bleibeperspektive abgelehnt hat.

Im Rahmen der Ermessensausübung werden gem. der Weisungslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Bau und Verkehr unter anderem, aber nicht abschließend, die folgenden Umstände berücksichtigt: (un)geklärte Identität, (fehlende) Mitwirkung im Asylverfahren, Kenntnis der deutschen Sprache, Anerkennungsquote des Herkunftsstaates, Art der beabsichtigten Tätigkeit (qualifizierte Beschäftigung), Ablehnung des Asylantrags durch das BAMF sowie begangene Straftaten oder sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften. Die Anerkennungsquote des BAMF stellt dabei einen wesentlichen, aber nicht den einzigen Gesichtspunkt bei der Ermessensausübung dar. Das Bayerische Staatsministerium des Innern für Bau und Verkehr hat mit E-Mail vom 27. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass bei Herkunftsstaaten, bei denen sich anerkennende und ablehnende Asylentscheidungen in etwa die Waage halten, die Bleibeperspektive in der Ermessenentscheidung weder zugunsten noch zulasten berücksichtigt werden. Dies trifft derzeit auf afghanische Asylbewerber zu. Soweit vor dem 27. Januar 2017 in Einzelfällen im Rahmen der Anhörung von einer niedrigen Anerkennungsquote afghanischer Asylbewerber ausgegangen wurde, so wird die Anerkennungsquote in der endgültigen Entscheidung weder zugunsten noch zu Lasten gewertet werden.

Überdies handelt es sich bei dem Vollzug des Asylgesetzes um eine rein staatliche Aufgabe, für die der Kreistag keine Zuständigkeit hat. Eine etwaige Beschlusslage des Kreistages hätte daher keine Auswirkung auf den staatlichen Verwaltungsvollzug. Zudem ist nochmals zu betonen, dass keine Überprüfung bereits entschiedener Fälle angezeigt ist, da die Ausländerbehörde Erding bereits in der Vergangenheit eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls getroffen hat.

Kategorien: Landkreis, Asylmanagement