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Jahrespressekonferenz: Anzahl der Bauverfahren

Landkreis Erding

18.12.2020 Die Untere Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Erding meldet für das Jahr 2020 Rekordzahlen für Bauverfahren in der jüngeren Vergangenheit: So wurden heuer (Stand: 01.12.2020) im Rahmen von Genehmigungs-, Freistellungsverfahren, denkmalrechtlichen Erlaubnissen, Grundstücksverkehrsangelegenheiten, Stellungnahmen zu anderen Fachverfahren, eingriffsrechtliche Verfahren usw. über 2.200 Fälle bearbeitet und bei positiven Verfahren im Idealfall einer Genehmigung zugeführt. Im Vergleich zum Jahr 2019 stellt dies eine (weitere) Steigerung der Fallzahlen um ca. 13 % dar.

Auch die Anzahl der „Sonderbauten“, also der baulichen Anlagen und Räume mit besonderer Art und Nutzung, ist im Landkreis Erding im Jahr 2020 (Stand: 01.12.2020) auf eine Höchstzahl von über 100 Großprojekten angestiegen. Dabei werden diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens umfassend geprüft – auf Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch), auf Anforderungen nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sowie auf dazu erlassene Rechtsverordnungen, als auch auf andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Es handelt sich hierbei etwa u.a. um Verkaufsstätten (mit einer Fläche von mehr als 800 m²), Versammlungsstätten, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheimen oder auch Gebäude mit schlicht mehr als 1600 m² Fläche. Einer aufwendigen Brandschutzprüfung bedürfen im Übrigen auch die Mittel- und Großgaragen, die in o.g. Zahl ebenso enthalten sind.
Planungsfreudig waren heuer auch wieder die Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises Erding. Im Rahmen von Flächennutzungsplan-, Bebauungsplan- oder diversen Satzungsverfahren wurden in insgesamt ca. 100 (Stand: 01.10.2020) Fällen die Gemeinden unterstützt bzw. deren Verfahren einer Genehmigung zugeführt.

Einhergehend mit der konstanten Höhe der Bauantragszahlen sind auch die Baukosten bzw. genehmigten Bausummen weiterhin exorbitant. So wurden 2020 bis dato ca. 542 Millionen Euro umgesetzt. Zu den Baukosten gehören alle Kosten, die mit dem Bauvorhaben ursächlich verbunden und zu seiner Vollendung erforderlich sind. Das sind insbesondere Kosten des Bauwerks, Kosten der von der Baugenehmigung erfassten Außenanlagen oder auch Baunebenkosten (wie z.B. Kosten der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, als auch Kosten für besondere Betriebseinrichtungen (z.B. Aufzüge)).

Die Genehmigungsdauer für Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren beträgt 82,47 Tage bzw. 33,09 Tage (ab dem Zeitpunkt der Vollständigkeit der zu prüfenden Bauvorlagen) und für Bauvorhaben im regulären Verfahren 128,49 Tage bzw. 53,33 Tage (ab Vollständigkeit). Hier ist das Landratsamt im bayernweiten Vergleich in der Spitzengruppe.

Zum 01.02.2021 wird darüber hinaus das "Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus" in Kraft treten. Im Wesentlichen ergeben sich dazu umfangreiche Änderungen in der Bayerischen Bauordnung, die bereits schon jetzt "ihren Schatten voraus werfen". Die Ziele der Änderungen gestalten sich wie folgt:
- Bauen soll einfacher und schneller werden (Einführung einer Genehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren für Gebäude die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienen); Möglichkeit der Digitalisierung des Bauantragsverfahrens, also papierlose Einreichung des Bauantrags
- Bauen soll dichter und flächensparender werden (Anpassung des Abstandsflächenrechts an das Modell der Musterbauordnung (im Grundsatz: vorher Abstandsfläche = 1 H; künftig 0,4 H); künftige Genehmigungsfreiheit für Dachgeschossausbauten im unbeplanten Innenbereich möglich
- Vereinheitlichung bauordnungsrechtlicher Anforderungen
- Stärkung des Klimaschutzes (Erleichterungen beim Baustoff Holz; Ermächtigung nun auch für die Begrünung von Gebäuden; Ausdehnung der Verfahrensfreiheit zur Elektromobilität (so sollen Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Höhe bis zu 2 m, einer Breite bis zu 1 m und einer Tiefe bis zu 1 m verfahrensfrei sein, sprich keiner Baugenehmigung mehr bedürfen. Selbstverständlich müssen diese Ladestationen aber trotz der Verfahrensfreiheit den Regelungen des materiellen Baurechts, insbesondere z.B. von möglicherweise einschlägigen Bebauungsplänen, entsprechen, was durch den Bauherrn sicherzustellen ist).

Kategorien: Jahrespressekonferenz