Jugendschöffenwahl – BewerberInnen werden gesucht
12.01.2023 Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden im Landkreis Erding mindestens 40 Bürger:innen, die am Amtsgericht Erding oder an der Jugendkammer des Landgericht Landshut als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Jede:r interessierte deutsche Staatsbürger:in im Alter von 25 bis 69 Jahren, welche:r im Landkreis Erding wohnt und der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, kann sich hierfür beim Landratsamt Erding, Fachbereich Jugend und Familie (jugendschoeffenwahl@lra-ed.de , Alois-Schießl-Platz 8, 85435 Erding) oder über seine jeweilige Wohnortgemeinde für das Jugendschöffenamt bis spätestens 13.02.2023 bewerben. Ein Formular kann von der Internetseite https://www.schoeffenwahl.de/kommunen/formulare-mustertexte/ (externer Link) heruntergeladen werden.
(Bewerbungsformular für das Jugendschöffenamt:
https://www.schoeffenwahl.de/kommunen/formulare-mustertexte/worddokumente/bewerbung-jugendsch%C3%B6ffe.docx)
Die Gemeindevertretung und der Jugendhilfeausschuss des Landkreises schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen. Gesucht werden Bewerber:innen, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Bei Fragen zu dem Amt als Jugendschöffe oder zu Ihrer Bewerbung, stehen Ihnen Frau Paul Tel.:08122/58 1071 sowie Frau Brandl Tel.:08122/58 1452 gern telefonisch zur Verfügung.
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