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Kommunalpass – Petition im Bayerischen Landtag

11.12.2017 Der Petitionsausschuss im Bayerischen Landtag hat die Petition zur Abschaffung des Kommunalpasses im Landkreis Erding nach Paragraph 80 Absatz 4 des Bayerischen Landtags für erledigt erklärt und nicht etwa eine Aufforderung zur Abschaffung der Karte beschlossen. Das bedeutet, dass die Vorgehensweise des Landkreises Erding rechtskonform ist und es daher keine Veranlassung gibt, die Modalitäten für Auszahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anzupassen.

Die Asylsuchenden im Landkreis Erding erhalten seit Mai 2016 ihre Geldleistungen über den Kommunalpass, mit dem sowohl eine bargeldlose Bezahlung in Geschäften mit Lesegerät als auch Barabhebungen am Automaten möglich sind.

Das System hat sich mittlerweile sehr gut eingespielt und die Mehrheit der Karteninhaber kommt gut mit dem Kommunalpass zurecht. Darüber hinaus bietet die Kommunalpasskarte weitere Vorteile: Sie bietet den Leistungsempfängern die Möglichkeit, die Bedarfe des täglichen Lebens eigenverantwortlich mit den ihnen zustehenden Geldmitteln zu decken. Jeder volljährige Leistungsempfänger erhält eine eigene Karte; die Leistungen für Kinder werden jeweils auf die Karte der Mutter gebucht. So kann missbräuchlicher Verwendung der Geldmittel entgegengewirkt werden. Die Gebühren für Bargeldabhebungen mit dem Kommunalpass sind überdies deutlich geringer als die Kontoführungsgebühren für ein Girokonto. Anerkannte Asylbewerber, die im Hartz 4 - Bezug stehen, erhalten ihre Leistungen selbstverständlich wie alle anderen Leistungsbezieher.

Auch für die Verwaltung hat sich mit der Einführung des Kommunalpasses eine erhebliche Vereinfachung ergeben. Es müssen keine Überweisungen ausgeschrieben werden und die ordnungsgemäße Buchung der Geldleistungen wurde an einen externen Dienstleister übertragen. So können sich die Mitarbeiter im Fachbereich Asylmanagement vollumfänglich den Anliegen der Asylbewerber widmen.

Auszug aus der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags § 80 Behandlung in den Ausschüssen
Über Petitionen kann in folgender Weise entschieden werden:

  1. sie werden ohne Sachbehandlung als unzulässig zurückgewiesen;
  2. sie werden ohne Sachbehandlung an die zuständige Stelle weitergegeben;
  3. sie werden der Staatsregierung zur Berücksichtigung, zur Würdigung, als Material oder zur Kenntnisnahme überwiesen;
  4. sie werden auf Grund einer Erklärung der Staatsregierung oder auf Grund eines Landtags- oder Ausschussbeschlusses für erledigt erklärt
  5. es wird ihnen nicht Rechnung getragen;
  6. es wird über sie zur Tagesordnung übergegangen.

Kategorien: Landkreis, Asylmanagement