Stellungnahme des Landratsamtes zu einer Weihnachtsfeier in einem Seniorenzentrum
15.12.2020 Am 11.12.2020 gegen 19.15 Uhr wurde die PI Erding informiert, dass im Seniorenzentrum Pichlmayr Erding eine Weihnachtsfeier stattfindet. Die PI Erding begab sich daraufhin sofort zum Seniorenzentrum, um sich die Situation vor Ort anzusehen
Dabei wurden durch die Einsatzkräfte etwa 40 Mitarbeiter in einem 40-50 Quadratmeter großen Raum angetroffen, die zusammensaßen und sich Videos ansahen. Die Mindestabstände wurden dabei nicht eingehalten; ebenfalls wurden Mund-Nasen-Bedeckungen nur in unzureichendem Maß getragen.
Aufgrund der Kleidung der anwesenden Personen und der Stimmung ging die PI Erding davon aus, dass es sich um eine Weihnachtsfeier der Belegschaft handelte.
Mit Schreiben vom 19.11.2020, eingegangen am 23.11.2020, informierte die Pichlmayr GmbH darüber, dass eine Essensausgabe unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandregeln stattfinden würde. Es wurde darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine Weihnachtsfeier handelte. Ein Terminplan, aus dem sich ergab, wann der Essenswagen an welcher Einrichtung zum Einsatz kommen würde, war als Anlage beigefügt.
Aus damaliger Sicht wurde, auch in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage, die Essensausgabe wie eine Gastronomie to go eingestuft.
Nach den Ausbrüchen in verschiedenen Einrichtungen im Landkreis, unter anderem im Pichlmayr-Zentrum Taufkirchen, wurde Rücksprache mit der dortigen Einrichtungsleitung gehalten. Diese versicherte, dass natürlich in der momentanen Situation diese Essensausgabe nicht wie ursprünglich geplant stattfinden würde.
Mit Schreiben vom 05.12.2020 teilte das Gesundheitsamt Erding allen Einrichtungen im Landkreis mit, dass aufgrund der angespannten epidemiologischen Situation erhöhte Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen seien. Insbesondere wurde auf die hohe Ansteckungsrate unter MitarbeiterInnen hingewiesen, die Einrichtungen wurden gebeten, ihre Mitarbeiter dahingehend zu sensibilisieren.
Mit In-Kraft-Treter der 10. BayIfSMV waren derartige Zusammenkünfte generell nicht erlaubt, nachdem nach § 3 Abs. 1 das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist. Eine derartige Zusammenkunft mit gemütlichem Beisammensein stellt jedoch keinen der in § 3 Abs. 2 der 10. BayIfSMV genannten triftigen Gründe dar. Vielmehr ist nach § 5 eine derartige Veranstaltung derzeit untersagt.
Insbesondere ist aufgrund der durch die PI Erding vorgefundenen Situation nicht davon auszugehen, dass diese aufgrund der beruflichen Tätigkeit erfolgte. Hätten die anwesenden Personen zu diesem Zeitpunkt Dienst im Seniorenzentrum gehabt, hätten sie nicht in dieser Menge zusammentreffen, essen und trinken können. Nachdem es sich folglich nicht um eine berufliche Zusammenkunft gehandelt hat, hätte diese auch nicht stattfinden dürfen. Zudem wurde das Abstandsgebot nach § 1 und die Verpflichtung, nach § 3 der 10. BayIfSMV, eine MNB zu tragen, nicht eingehalten.
Festzuhalten ist, dass diese Veranstaltung nicht genehmigt war und in der tatsächlich durchgeführten Art und Weise auch nicht genehmigt worden wäre. Der angekündigte und geschilderte Ablauf stimmte auch mit dem tatsächlichen Ablauf in keinster Weise überein. Für das Landratsamt Erding war, aufgrund des angekündigten Ablaufs, des Hinweises des Gesundheitsamts auf die angespannte Situation und des In-Kraft-Tretens der 10. BayIfSMV nicht absehbar, dass diese „Essensausgabe“ so durchgeführt werden würde.
Der Fachbereich Heimaufsicht prüft derzeit etwaige aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Einrichtung bzw. den Träger und hat hierzu den Träger der Einrichtung um kurzfristige Stellungnahme zu dem Vorfall gebeten. Hierbei werden jegliche in Betracht kommenden Maßnahmen geprüft, zu denen beispielsweise auch Anordnungen über die Wahrnehmung und Entbindung von Funktionen in der Einrichtung zählen. Gleichzeitig leitet der Fachbereich Verbraucherschutz Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die an der „Essensausgabe“ beteiligten Personen ein.
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