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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

14.12.2017 Aufgrund der seit 01. August 2017 bundesweit geltenden Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV – wird darauf aufmerksam gemacht, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zum Schutz des Grund- und Trinkwassers sowie der Oberflächengewässer besonderer Sicherungsmaßnahmen bedürfen.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind solche zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen ebenso zum Herstellen, Behandeln und Verwenden dieser Stoffe.

Unter die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fallen z.B.

  • Lagerbehälter (insbesondere Heizöl und Diesel), Tankstellen, Altöl-/Frischölbehälter (bei Werkstätten), Abfüllplätze, Wertstoffsammelstellen, Verladeplätze, Düngemittellager, Pflanzenschutzmittellager etc.;
  • Druckereien, Holzimprägnieranlagen, Hydraulikanlagen (Aufzüge), Galva-nische Betriebe, Recyclinganlagen, Kälteanlagen, etc.;
  • Festmistlagerstätten, Güllebehälter und –kanäle (mit Abfüllplatz), Fahr- und Hochsilos, Gärsaftbehälter, Auffangbehälter für Mistsickersaft, Bio-gasanlagen, etc.;

Anzeige- und Prüfpflicht
Bestimmte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind beim Landratsamt Erding anzuzeigen, das sind alle unterirdischen Anlagen und oberirdische Anlagen ab der Gefährdungsstufe B (z.B. Heizölanlagen über 1.000 Liter).

Insbesondere fallen hier die Heizöl- und Diesellageranlagen unter die Anzeige- und Prüfpflicht:

  • Unterirdische Heizöl- und Diesellageranlagen sind anzuzeigen und wiederkehrend alle 5 Jahre zu überprüfen.
  • Oberirdische Heizöllageranlagen mit >1.000 Liter sind anzuzeigen und vor der Inbetriebnahme einmalig von einem Sachverständigen nach AwSV zu überprüfen.
  • Oberirdische Heizöllageranlagen mit >10.000 Liter sind anzuzeigen und wiederkehrend alle 5 Jahre zu überprüfen.

Bei der Neuerrichtung von Anlagen (auch Heizölverbraucheranlagen!) ist dies dem Landratsamt Erding 6 Wochen vorher anzuzeigen.

Die wassergefährdenden Stoffe sind in Wassergefährdungsklassen und anhand dieser entsprechend der Lagermenge in Gefährdungsstufen vom Betreiber der Anlage einzustufen. Die Anzeige muss auch Angaben zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten. Eine entsprechende Anlagendokumentation ist der Anzeige beizulegen.

Aufgrund dieser Einstufung sind die Anlagen entsprechend den Lage (unterirdisch, oberirdisch, Lage in Wasserschutzgebieten) prüfpflichtig.
Die Wassergefährdungsklassen der einzelnen Stoffe können über das Umweltbundesamt (https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do) erfragt werden.

Für die Anzeige einer Lageranlage kann ein Anzeigeformblatt beim Landratsamt Erding unter der Tel.Nr. 08122/58-1228 (Fr. Schütz) angefordert oder von der Homepage des Landratsamtes Erding https://www.landkreis-erding.de/natur-umwelt/wasserrecht/umgang-mit-wassergefaehrdenden-stoffen/ heruntergeladen werden.

Prüfpflichtige Anlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung sowie wiederkehrend und zur Stilllegung der Anlage von einem Sachverständigen nach AwSV überprüfen zu lassen.

Die Prüfzeitpunkte und –intervalle der Anlagen ergeben sich aus § 39 AwSV (Einstufung in Gefährdungsklassen), § 46 AwSV und der Anlage 5 zur AwSV.

Für Anlagen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten gelten weitere Anforderungen (Anlage 6 zur AwSV.

Fachbetriebspflicht

Alle unterirdische Anlagen, oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D (siehe Einstufung unter § 39 AwSV), oberirdische Anlagen ab der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten, Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B, C und D, Biogasanlagen, Umschlaganla-gen des intermodalen Verkehrs und Anlagen zum Umgang mit aufschwim-menden flüssigen Stoffen dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.

Hinweise

Unter dem Link https://www.landkreis-erding.de/natur-umwelt/wasserrecht/umgang-mit-wassergefaehrdenden-stoffen/ kann die neue AwSV, eine Sachverständigenliste sowie das Anzeigenformblatt heruntergeladen werden.


Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen

  • dass bei einem Verstoß gegen die Verordnung mit der Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu rechnen ist
  • treten bei nicht angezeigten bzw. geprüften Anlagen Schadensfälle mit einer Gewässer- oder Bodenverunreinigung auf, ist mit einem Strafverfahren zu rechnen. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass kein Versicherungsschutz besteht.

Kategorien: Landkreis, Natur- und Umweltschutz, Dringende Anordnungen