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Zum Artikel „Eskalation“, SZ Erding vom 08/09.12.2018

10.12.2018 Die „Süddeutsche Zeitung Erding“ berichtet in der Ausgabe vom 08./09.12.2018 umfangreich darüber, dass Landrat Martin Bayerstorfer den Grünen Stefan Glaubitz „verklagt“ – und zwar „wegen einer Äußerung zur Flüchtlingspolitik“. Ohne jede Nachfrage im Landratsamt stellt die Zeitung den angeblichen Prozessstoff dar – und liegt damit vielfach falsch: So geht es weder darum, ob und inwieweit Herr Glaubitz Kritik im Zusammenhang mit der Erteilung von Arbeitserlaubnissen für Asylbewerber üben kann. Es geht auch nicht nur um „eine Äußerung“. Ebenso wenig betrifft das Verfahren Äußerungen von Herrn Glaubitz in seiner Eigenschaft als Kreisrat in einer Kreistagssitzung. Schließlich konnte die Klage für Herrn Glaubitz auch nicht überraschend kommen. Herr Glaubitz hat vielmehr von den außergerichtlichen Möglichkeiten, die Klage zu vermeiden, keinen Gebrauch gemacht.

Das Verfahren betrifft Äußerungen von Herrn Glaubitz zur Tätigkeit des Landratsamts als Staatsbehörde. Wenn sich das Landratsamt mit der Erteilung von Arbeitserlaubnissen für Asylbewerber befasst, handelt es im einen sogenannten „übertragenen Wirkungskreis“ und wird lediglich als ausführendes Organ für den Freistaat Bayern tätig. Deshalb ist Kläger auch nicht Herr Landrat Bayerstorfer oder der Landkreis Erding, sondern der Freistaat Bayern. Dieser wird nach der Vertretungsverordnung vom Landesamt für Finanzen vertreten. Um „Landkreis-Recht“ geht es nur im eigenen Wirkungskreis, der hier jedoch nicht betroffen ist.

Mehrfach hat sich Herr Glaubitz öffentlich zu angeblichen Missständen im Ausländeramt geäußert, die es bei objektiver Betrachtung nicht gibt. Bis heute konnte Herr Glaubitz kein einziges Beispiel nennen, um seine Vorwürfe zu belegen. In seinen Äußerungen als Grünen-Politiker hat Herr Glaubitz gezeigt, dass er die Grundlage der rechtlichen Verfahren nicht kennt und auch – mangels Rückfrage im Landratsamt – offenbar nicht kennen will. So hat er etwa behauptet, es gebe im Zusammenhang mit der Erteilung von Arbeitserlaubnissen behördliche „Zwischenbescheide“, die zudem von fehlerhaften Voraussetzungen ausgingen. Derartige „Zwischenbescheide“ gibt es nicht. Das Ausländeramt kommt vielmehr seiner Verpflichtung nach, im Rahmen einer Anhörung dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, Dokumente vorzulegen, die die Erteilung einer Arbeitserlaubnis begründen können. Erst dann entscheidet das Ausländeramt und erlässt einen Bescheid.

Dass das Vorgehen des Ausländeramtes in keiner Weise zu beanstanden ist, zeigen die gegen einen Ablehnungsbescheid geführten Gerichtsverfahren. Bislang wurden in allen Verfahren die Entscheidungen des Ausländeramtes bestätigt. Statt mit polemischen Äußerungen erdachte Missstände anzuprangern, sollte Herr Glaubitz nun endlich von der Möglichkeit Gebrauch machen, seine Falschbehauptungen öffentlich zu korrigieren.

Kategorien: Richtigstellungen, Asylmanagement