Zum Presseartikel im Erdinger Anzeiger vom 22.11.2018
23.11.2018 Zum Presseartikel im Erdinger Anzeiger vom 22.11.2018 zum Ortsteil Herdweg/Gemeinde Ottenhofen
Zum Presseartikel im Erdinger Anzeiger vom 22.11.2018 zum Ortsteil Herdweg/Gemeinde Ottenhofen nimmt der Abteilungsleiter für Bauen und Umwelt, Michael Hildenbrand wie folgt Stellung:
Eine bauplanungsrechtlich gesicherte Erschließung ist im Innenbereich Herdwegs gegeben, wenn ein Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz besteht, der in der Lage ist, den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr aufzunehmen. Zu dem von der Gemeinde nun vorgeprüften Bauvorhabens im Moosweg kann hierzu von Seiten des Landratsamtes noch keine Äußerung getroffen werden, da das Vorhaben dem Landratsamt erst vor einer Woche vorgelegt wurde.
Sehr verwundert ist das Landratsamt jedoch von der Tatsache, dass die Verwaltung der Gemeinde Ottenhofen bei einem Bauvorhaben nördlich des Mooswegs im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 2015 die gesicherte Erschließung schriftlich bestätigt hat. Die Baugenehmigung wurde daraufhin mit Einvernehmen der Gemeinde erteilt, weil das Grundstück im Innenbereich liegt. Die Lücke im Bereich südlich des Mooswegs ist als Außenbereich einzustufen, der grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist. Aus diesem Grund ist dort auch der von der Gemeinde befürchtete „Wildwuchs“ nicht zu erwarten, da ohnehin keine Bebauung möglich ist.
Wie das Landratsamt bedauerlicherweise erst jetzt erfahren musste, ist der Moosweg für die Feuerwehr nicht ausreichend befahrbar und die Aussage der Gemeinde steht zum damaligen Verfahren in Bezug auf die Erschließung daher in krassem Widerspruch. Die Sicherheit der Anlieger ist aktuell nicht gewährleistet. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle, Herrn Andreas Pröschkowitz sind von der Gemeinde unmittelbar und unverzüglich Maßnahmen zu veranlassen, die zumindest vorläufig eine solche Befahrbarkeit sicherstellen. Anderenfalls müssten seitens der Bauaufsicht Maßnahmen ggf. bis hin zur Nutzungsuntersagung getroffen werden, um die Anlieger des hinter liegenden Mooswegs zu schützen.
Der Artikel lässt darüber hinaus den Verdacht entstehen, als messe das Landratsamt bei der Entscheidung über Bauvorhaben im Moosweg bei vergleichbaren Fällen mit zweierlei Maß. Diesem Eindruck wird mit Entschiedenheit entgegengetreten:
Im Bereich Moosweg verläuft auf dem unbebauten Grundstück im Eigentum der Gemeinde ein biotopkartierter Graben mit typischer flutender Vegetation sowie Teichsimsen- und Schilfröhrichten. Die Wiese im Bereich des Grabens ist stark vernässt. Röhrichtflächen sind zudem unter § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung als Schutzzweck aufgeführt.
Bei dem in dem Artikel angeführten Bauvorhaben handelt es sich um ein Grundstück, das nördlich der zur Herausnahme beantragten Fläche und westlich des Grabens liegt. Der Errichtung stimmte das Wasserwirtschaftsamt mit einem Abstand von 2 m zwischen Garagenwand und Gewässermitte zu. Auch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) hat diesem Vorhaben mit einem Abstand von 3 m ab Bachmitte zugestimmt. Bei diesem nördlicheren Abschnitt des Grabens wurde jedoch kein Teichsimsen- und Schilfröhricht festgestellt, der per Gesetz geschützt und zudem als Schutzzweck in der Landschaftsschutzgebietsverordnung explizit genannt ist. Der Graben ist daher im südlichen Abschnitt naturschutzfachlich und –rechtlich anders zu beurteilen als im nördlichen Teil.
Kategorien: Richtigstellungen, Landratsamt Erding