Regionale Zuständigkeiten
Siehe § 7 Abs.4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Vor Einreichung des Antrages mit den Aufteilungsplänen (5-fach) besteht die Möglichkeit, die Antragsunterlagen mit dem zuständigen Sachbearbeiter (Technik) zu besprechen.
Die Höhe der Gebühr für die Bescheinigung richtet sich nach der Anzahl der Einheiten.