Landkreis Erding Landkreis Erding Enteignungsbehörde
Navigation Bauen, Wohnen & Gewerbe

Enteignungsbehörde

Ziele/Aufgaben

Nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) bzw. entsprechenden Fachgesetzen (z.B. Bundesfernstraßengesetz – FStrG, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz – BayStrWG, Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) obliegt dem Fachbereich 53 in der Funktion als Enteignungsbehörde für sämtliche im Landkreis Erding gelegene Grundstücke und damit verbundener Rechte die Bearbeitung von Anträgen auf:

  • vorzeitige Besitzeinweisung,
  • Enteignung,
  • Enteignung zur Festsetzung der Entschädigung (sog. Entschädigungsfestsetzungsverfahren) sowie
  • der Durchführung/Vorbereitung damit zusammenhängender Angelegenheiten (z.B. Ermächtigung zu Vorarbeiten, Erlass von Kostenfeststellungsbeschlüssen für Aufwendungen der Beteiligten).

Die o.g. Verfahren werden ausschließlich auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet, wobei oftmals gescheiterte Grunderwerbsverhandlungen zwischen Grundstückseigentümern und Vorhabensträgern großer Infrastrukturprojekte (z.B. Straßenbau, Energieversorgung, Hochwasserschutz) zugrunde liegen.

Die Enteignungsbehörde ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, auf eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken, insoweit hat sie eine Art „Richterfunktion“. Aus diesem Grund stehen die Vertreter der Enteignungsbehörde bereits vor der Stellung entsprechender Anträge in beratender/vermittelnder Weise zur Verfügung.

Ansprechpartner