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Informationen für Bauherrn und BSN-Ersteller

Bitte beachten Sie

Am 1. Februar 2021 tritt die Novelle der Bayerischen Bauordnung in Kraft. Die Änderungen beinhalten u.a. geänderte Berechnungsverfahren der Abstandsflächen (0,4H-Regelung) und weitere Erleichterungen zur Schaffung von Wohnraum.

Näheres erfahren Sie unter folgenden Links:

Vollzugshinweise des Bayerischen Bauministeriums
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_baybo-vollzugshinweise_2020.pdf

Abstandsflächen
Wir weisen darauf hin, dass keine Übergangsvorschriften zu den geänderten Berechnungsmethoden nach Art.6 BayBO 2021 vorgesehen sind.

Zur weiteren Information bitten wir tagesaktuell die Veröffentlichungen der Berufsverbände, Kammern und Verlage zu überprüfen und die Angebote von Schulungen zu nutzen, um die zeitnahe Bearbeitung der Genehmigungsunterlagen nicht zu erschweren.

Bauantragsformulare (neu)
Die mit Bekanntmachung vom 22. August 2018 verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 1. März 2021 weiterverwendet werden, maßgeblich ist der Tag der Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Die ab 01.03.2021 zu verwendenden Beantragungsformulare finden Sie hier:
http://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php

  

Genehmigungsfiktion
Am 01.05.2021 tritt in Rahmen der Novelle der BayBO bei der Schaffung von Wohnraum eine Genehmigungsfiktion von 3 Monaten in Kraft (siehe Punkt 16 der Vollzugshinweise).

Bauen mit Holz
https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_entwurf_musterholzbaurichtlinie.pdf

Digitale Baugenehmigungsverfahren
Das Bauamt des Landkreises Erding wird neben dem seit 01.07.2020 bestehenden digitalen Bauportal Landkreis Erding - Bauportal v1.0 auch in Zukunft für unsere privaten und gemeindlichen Bauherrn digitale Baugenehmigungsverfahren und weitere digitale Verfahren (siehe Punkt 18 der Vollzugshinweise) anbieten können.
Aktuelle Einführungstermine werden wir zeitnah mitteilen.



Wie in dem in der SZ am 11.01.2017 erschienenen Artikel "Probleme beim Brandschutz" und dem im Erdinger Anzeiger am 21./22.01.2017 erschienenen Artikel " Brandschutz - Kritik an Architekten" berichtet wird, moniert das Landratsamt, dass oftmals bereits bei der Planung die Pflichten von den Architekten und Nachweiserstellern nur mangelhaft wahrgenommen werden (Link: http://sz.de/1.3329463). Dazu möchten wir Ihnen zur Erleichterung einer zügigen Bearbeitung einige Hinweise geben:

Wann?

Nach Art. 62 Abs. 3 BayBO (Bautechnische Nachweise) muss der Brandschutznachweis bei Sonderbauten, Gebäuden der Gebäudeklasse 5 und Mittel- und Großgaragen im Sinn der Verordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBO durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein oder bauaufsichtlich geprüft werden. Die Auswahl ist im Bauantrag zu treffen. Bei vereinfachten Verfahren sind eigenverantwortlich Brandschutznachweise zu erstellen. Enthält der Brandschutznachweis Abweichungen, so sollte der Bauherr darauf hingewiesen werden, dass er diese beantragen muss und diese auch genehmigt werden müssen. Dies ist besonders wichtig bei Gebäuden, bei denen der Brandschutznachweis im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens nicht mehr geprüft wird. Außerdem ist es natürlich notwendig, dass alle Vorgaben des Brandschutznachweises in die weitere Planung eingearbeitet werden.

Wer?

Der Erstellerkreis von bautechnischen Nachweisen -zu denen der Brandschutznachweis zählt- ist in Art. 62 BayBO geregelt. Bei der Erstellersuche helfen die entsprechenden Listen der Architekten- und Ingenieurkammern weiter. Generell gilt, dass das erstellende Brandschutzbüro über die entsprechende Qualifikation verfügen muss, um eine baurechts- und schutzzielkonforme Lösung für ihr spezielles Bauvorhaben zu erarbeiten, die nur durch ständige Fortbildung garantiert werden kann. Lassen sie sich als Bauherr Expertisen des Büros vorlegen.

Was?

Die formale Ausführung eines Brandschutznachweises ist nicht gesetzlich geregelt. Allerdings haben sich bewährte Darlegungsformen inzwischen in der Fachwelt entwickelt. Diese sind so aufgebaut, dass sowohl der Ersteller in der eigenen Bearbeitung keine Punkte übersieht oder doppelt behandelt und der Prüfende schnell die Problem- und Lösungsvorschläge überblickt. Es werden alle relevanten Punkte des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes systematisch abgehandelt. Von A wie Alarmierung der Rettungskräfte, B wie Brandwände über L wie Löschwasserversorgung und R wie Rettungswege bis Z wie Zulassung eines Bauprodukts. Am Ende des Brandschutzkonzepts stehen die beantragten Abweichungen von der Bayerischen Bauordnung und ggf. Sonderbauverordnungen (wenn ggf. notwendig) und die vorgeschlagenen (zu prüfenden) schutzzielorientieren Kompensationsmöglichkeiten. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 11 der Bauvorlagenverordnung.

Wie?

Die formale Ausführung eines Brandschutznachweises ist nicht gesetzlich geregelt. Allerdings haben sich bewährte Darlegungsformen inzwischen in der Fachwelt entwickelt. Diese sind so aufgebaut, dass sowohl der Ersteller in der eigenen Bearbeitung keine Punkte übersieht oder doppelt behandelt und der Prüfende schnell die Problem- und Lösungsvorschläge überblickt. Es werden alle relevanten Punkte des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes systematisch abgehandelt. Von A wie Alarmierung der Rettungskräfte, B wie Brandwände über L wie Löschwasserversorgung und R wie Rettungswege bis Z wie Zulassung eines Bauprodukts. Am Ende des Brandschutzkonzepts stehen die beantragten Abweichungen von der Bayerischen Bauordnung und ggf. Sonderbauverordnungen (wenn ggf. notwendig) und die vorgeschlagenen (zu prüfenden) schutzzielorientieren Kompensationsmöglichkeiten. Der Mindestinhalt ergibt sich aus § 11 der Bauvorlagenverordnung

Was dann?

Sind alle Unterlagen komplett, entsprechen den vereinbarten Lösungen und sind somit prüffähig, wird der Antragsteller des Bauantrags in seiner Baugenehmigung im Bereich Brandschutz Auflagen, Hinweise und ggf. in den Planunterlagen sog. Roteinträge mit Klarstellungen der Bauaufsichtsbehörde wiederfinden. Diese sind zur weiteren Information den am Bau Beteiligten zur Verfügung zu stellen, damit diese in den weiteren Planungsschritten, wie Werkplanung und Ausschreibung eingearbeitet werden. Nur dann ist eine letztendliche Umsetzung zu gewährleisten.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft nach Terminvereinbarung stichprobenhaft in Baubegehungen vor Ort die bauordnungsrechtliche Umsetzung des Brandschutzkonzepts und der Auflagen. Ist z.B. eine Brandmeldeanlage zur Überwachung der Flucht- und Rettungswege gefordert, sind gesonderte Abnahmen erforderlich (siehe auch die Technischen Anschluss Bedingungen der Feuerwehren, herausgegeben von der Brandschutzdienststelle). Treten hier Unregelmäßigkeiten auf oder sind Punkte nicht baurechtskonform umgesetzt, kann die Nutzungsaufnahme eines Gebäudes ernsthaft in Gefahr geraten. Dies sollte sich der Eigentümer von Beginn an mit der Auswahl der geeigneten am Bau beteiligten Fachplanern bewusst sein.

Alle aufklappen

Für weitere Fragen steht Ihnen im Bereich Bauaufsichtsbehörde gerne Hr. Miller unter der Tel.-Nr. 58-1034 oder helmut.miller@lra-ed.de und im Bereich "Abwehrender Brandschutz" die Brandschutzdienststelle, Hr. Pröschkowitz unter der Tel.-Nr. 58-1226 oder andreas.proeschkowitz@lra-ed.de zur Verfügung.


Hinweis für Biogasbetreiber

Hinweis für Biogasanlagenbetreiber im Landkreis Erding zur Überprüfung von Holzdachtragwerken bei Nassfermentern aufgrund von Schadensfällen

Mit Schreiben vom 30.09.2015 wurden wir von der Obersten Baubehörde als zuständige Bauaufsichtsbehörde aufgefordert die Betreiber von Biogasanlagen über mögliche Schäden an Holzdachtragwerken bei Nassfermentern zu unterrichten.
Eine Abnahme der Holzfestigkeit infolge der biochemischen Zersetzung des Holzes beim Entschwefelungsprozess kann zum Versagen der Holzkonstruktion und letztendlich zum (Teil-) Einsturz führen.
Vorsorglich bitten wir sie daher durch regelmäßige Überprüfungen im Rahmen ihrer Betreibersorgfalt und durch rechtzeitigen Austausch geschädigter Holzteile einem möglichen Versagen der Holzkonstruktion vorzubeugen.

Die Überprüfung sollte von einer fachkundigen Person durchgeführt werden, weil die mögliche Abnahme der Holzfestigkeit von außen nicht erkennbar ist und optische Kontrollen daher nicht ausreichen. Eine Prüfung der Tragfähigkeit der Holzdachtragwerke ist immer auch vor Reparatur- und Wartungsarbeiten, bei denen das eingesetzte Personal durch ein Versagen der Holzkonstruktion gefährdet werden könnte, erforderlich.

Weiterführende Informationen Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit: