Landkreis Erding Landkreis Erding KFZ-Zulassungsbehörde
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Wunschkennzeichen und Termin Onlinereservierung - Sachgebiet 32-1

Information für ukrainische Fahrerinnen und Fahrer


SERVICE-Rufnummer der Zulassungsbehörde:  08122 / 58-1666

Öffnungszeiten

Mo. 7.30 - 12.30 Uhr
Di. 7.30 - 12.30 und 14 - 17 Uhr
Mi. 7.30 - 12.30 Uhr
Do. 7.30 - 12.30 und 14 - 17 Uhr
Fr. 7.30 - 12.30 Uhr

Terminvereinbarungen
Mo. Di. Mi. Do. 7 - 17 Uhr und Fr 7 - 13 Uhr


Online-Terminreservierung


Wunschkennzeichen-Onlinereservierung

(Bürgerservice Portal - externer Auftritt)


Bürgerserviceportal

(Online-Anträge)


Internetbasierte Fahrzeugzulassung i - Kfz 3 (extern)

Informationen zu i-kfz (internetbasierte Zulassung im Bürgerserviceportal)

Videoanleitung zum Aufkleben der Plaketten


    
Bitte unbedingt beachten:

  • Sie benötigen immer einen gültigen Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters im Original mit gültiger Anschrift.
    Bei einer Kopie des Ausweises oder einem Ausweis ohne gültige Anschrift, benötigen Sie zusätzlich eine Meldebestätigung Ihrer Wohngemeinde (nicht älter als 6 Monate !) 
     
  • Grundsätzlich müssen Sie ein SEPA-Mandat Bundeskasse (Ausfüllmuster ) für die Abbuchung der Kfz-Steuer vom Kontoinhaber vorlegen. Bitte beachten Sie hierzu die gesetzlichen Grundlagen weiter unten.      
    Die Anträge auf Kfz-Steuerbefreiung/Ermäßigung finden sie hier (externer Link)
     
  • Bei Erledigungen für andere ist immer eine Vollmacht vorzulegen (auch Ehegatten)!
     
  • Bei Zulassung auf eine Firma (z.B. GmbH, KG, usw.) wird zusätzlich noch der Handelsregisterauszug und die Gewerbeanmeldung benötigt!
       
  • Ein gültige Hauptuntersuchung (TÜV, GTÜ, Dekra...) benötigen Sie in jedem Fall!

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Benötigte Unterlagen und Hinweise zu:

Eheschließung/ Namensänderung

  1. Fz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I
  2. Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
  3. Heiratsurkunde oder geänderter Personalausweis

Eintrag technische Änderung

  1. Fz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I
  2. Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
  3. TÜV-Gutachten oder Einbaubescheinigung

Ersatzdokumente (Bei Verlust der Fahrzeugpapiere)

Verlust des Fahrzeugscheines

  1. Fahrzeugbrief
  2. Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung (TÜV)
  3. Verlusterklärung des eingetragenen Fahrzeughalters

Verlust der Zulassungsbescheinigung I

  1. Eidesstattliche Erklärung über den Verlust (Abzugeben bei einem Notar oder in der Zulassungsbehörde), in der Regel durch den eingetragenen Fahrzeughalter
  2. Ausweis 
  3. Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung (TÜV)
  4. Bei Diebstahl, Anzeige der Polizei (Diebstahlanzeige)

Verlust des Fahrzeugbriefes

  1. Eidesstattliche Erklärung über den Verlust (Abzugeben bei einem Notar oder in der Zulassungsbehörde), in der Regel durch den eingetragenen Fahrzeughalter
  2. Ausweis
  3. Fahrzeugschein
  4. Bei Diebstahl, Anzeige der Polizei (Diebstahlanzeige)

Verlust der Zulassungsbescheinigung II

  1. Eidesstattliche Erklärung über den Verlust (Abzugeben bei einem Notar oder in der Zulassungsbehörde), in der Regel durch den eingetragenen Fahrzeughalter
  2. Ausweis
  3. Zulassungsbescheinigung  Teil I
  4. Bei Diebstahl, Anzeige der Polizei (Diebstahlanzeige)

Kauf eines Fahrzeuges mit Erdinger Kennzeichen (ED) (Umschreibung im Landkreis)

  1. Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
  2. eVB Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung, früher Doppelkarte)
  3. Prüfbuch (bei LKW, Bus oder Anhänger ab 10t Gesamtgewicht)
  4. Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung I
  5. Bisherige Kennzeichen mitbringen, falls neue Nummern gewünscht sind.
  6. SP Zugmaschine, Ackerschlepper ab 50km/h (Sicherheitsprüfu

Kauf eines Fahrzeugs mit auswärtigen Kennzeichen (Umschreibung)

  1. Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
  2. eVB Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung, früher Doppelkarte)
  3. Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung I
  4. Wenn zugelassen bisherige Kennzeichen
  5. Prüfbuch (bei LKW, Bus oder Anhänger ab 10t Gesamtgewicht)
  6. SP Zugmaschine, Ackerschlepper ab 50km/h (Sicherheitsprüfung)

Seit 01.10.2019, nur für zugelassene Fahrzeuge:

Beibehalt des bisherigen Kennzeichens bei Fahrzeugerwerb innerhalb der Bundesrepublik:
Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Zulassung mit Umkennzeichnung bei Fahrzeugerwerb wird ab 01.10.2019 aufgehoben. Fahrzeugerwerber können bei Kauf eines Fahrzeuges innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein Neues zuteilen lassen.

Die Möglichkeit der Kennzeichenmitnahme hat den Vorteil, dass sich die Kosten erheblich reduzieren, denn Fahrzeugerwerber, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sparen sich die Anschaffung neuer Kennzeichen. Zusätzlich sind die Verwaltungsgebühren niedriger.

Falls Sie sich für den Beibehalt des bisherigen Kennzeichens entscheiden, benötigen wir folgende Unterlagen:

  1. Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
  2. eVB Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung, früher Doppelkarte)
  3. Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung I
  4. Prüfbuch (bei LKW, Bus oder Anhänger ab 10t Gesamtgewicht)
  5. SP Zugmaschine, Ackerschlepper ab 50km/h (Sicherheitsprüfung

Neuzulassung (fabrikneues Fahrzeug)

  1. Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
  2. EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
  3. eVB Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung, früher Doppelkar

Umzug innerhalb des Landkreises

  1. bei neuen FZ-Papieren: ZB I (Zulassungsbescheinigung I)
  2. bei alten Papieren: Fz-Brief + FZ-Schein
  3. geänderter Personalausweis

Umzug von außerhalb in den Landkreis (Umschreibung auswärtiges Kennzeichen ohne Halterwechsel)

  1. Fz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
  2. Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung I
  3. Wenn zugelassen bisherige Kennzeichen
  4. Prüfbuch (bei LKW, Bus oder Anhänger ab 10t Gesamtgewicht)
  5. SP Zugmaschine, Ackerschlepper ab 50km/h (Sicherheitsprüfung)
       

Seit 1.1.2015, nur für zugelassene Fahrzeuge:

Beibehalt des bisherigen Kennzeichens bei Umzug innerhalb der Bundesrepublik (Standortwechsel):

Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Pflicht zur Umkennzeichnung bei Wohnsitzwechsel des Fahrzeughalters in einen anderen Zulassungsbereich wird ab 01.01.2015 aufgehoben. Fahrzeughalter können dann beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen.

Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels bestehen bleibt.

Die Möglichkeit der Kennzeichenmitnahme hat den Vorteil, dass sich die Kosten erheblich reduzieren, denn Fahrzeughalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sparen sich die Anschaffung neuer Kennzeichen. Zusätzlich sind die Verwaltungsgebühren niedriger.

Falls Sie sich für den Beibehalt Ihres bisherigen Kennzeichens entscheiden, benötigen wir folgende Unterlagen:

  1. Fz-Brief (nur, wenn noch in alter Form vorhanden)
  2. Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung I
  3. Prüfbuch (bei LKW, Bus oder Anhänger ab 10t Gesamtgewicht)
  4. SP Zugmaschine, Ackerschlepper ab 50km/h (Sicherheitsprüfung)

Wechselkennzeichen

Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen:

  1. dem gemeinsamen Kennzeichenteil, der das Kennzeichen ohne die letzte Ziffer enthält und zwischen den beiden Fahrzeugen gewechselt wird
    und
  2. dem fahrzeugbezogenen Teil mit der letzten Ziffer der Erkennungsnummer, der ständig am jeweiligen Fahrzeug verbleibt.

Wechselkennzeichen

Bei der Zulassung von zwei PKWs gibt es also zwei Schilder mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und vier mit dem fahrzeugbezogenen Teil.
Wenn eins der beiden Fahrzeuge bewegt oder im öffentlichen Straßenraum abgestellt wird, muss es vorne UND hinten den gemeinsamen und den fahrzeugbezogenen Teil tragen.
 
Voraussetzung für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist, dass:

  1. beide Fahrzeuge die gleiche Fahrzeugklasse haben:
    a. Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht
        Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1)
        oder
    b. Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L)
        oder
    c. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 0,75 Tonnen (Klasse O1)
            
  2. Kennzeichenschilder in gleicher Anzahl und gleichen Abmessungen verwendet werden können.
    Das Wechselkennzeichen ist somit nicht für einen Wechsel zwischen Quad und Kraftrad verwendbar, obwohl beides Fahrzeuge der Klasse L sind.

Es ist auch möglich, dass eines oder beide Fahrzeuge Oldtimer mit H-Kennzeichen sind. Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens wird dann auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil des Oldtimers angebracht.

Wechselkennzeichen gibt es nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen.

Es gibt sie auch nicht in grüner Schrift, da Wechselkennzeichen auch bei steuerbefreiten Fahrzeugen mit schwarzer Schrift geprägt werden.

Ein Steuerermäßigung für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen ist nicht vorgesehen. Das heißt, dass beide Fahrzeuge voll versteuert werden.

Die üblichen Zulassungsgebühren erhöhen sich bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6 Euro pro Fahrzeug.

Weitere Infos des BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung):
Fragen und Antworten zum Wechselkennzeichen (externer Link; öffnet in neuem Fenster)
   

Wiederzulassung

  1. Fz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I
  2. eVB Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung, früher Doppelkarte)
  3. Kennzeichen
  4. gültige Hauptuntersuchung (TÜV)
  5. Prüfbuch (bei LKW, Bus oder Anhänger ab 10t Gesamtgewicht)
  6. SP Zugmaschine, Ackerschlepper ab 50km/h (Sicherheitsprüfung)
Alle aufklappen

Gesetzliche Grundlagen

Für die Zulassung eines Fahrzeugs ist die Abgabe einer Ermächtigung zum Einzug von einem Konto erforderlich. Diese Ermächtigung muss in Form des beigefügten SEPA-Mandat Bundeskasse erteilt werden.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  1. Bitte füllen Sie den Vordruck vollständig und sorgfältig aus, unterschreiben Sie (es sind
    evtl. zwei Unterschriften erforderlich) und legen Sie das Mandat bei der Zulassungsbehörde
    vor. Sie erhalten vor der Abbuchung wie gewohnt einen Steuerbescheid, aus dem sich die
    Höhe und die Fälligkeit der Steuer ergeben. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen hierüber
    keine Auskünfte erteilen.
  2. Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden oder umschreiben, erlischt automatisch das erteilte
    Lastschriftmandat. Bei Anmeldung eines neuen Fahrzeugs müssen Sie deshalb erneut ein
    Mandat erteilen.
  3. Die Daten zur Bankverbindung werden im automatisierten Verfahren gespeichert und an die für die KFZ-Steuerverwaltung zuständigen Behörden weitergeleitet.
  4. Eventuelle Änderungen Ihrer Bankverbindung teilen Sie bitte dem Hauptzollamt Regensburg mit.

Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe eines SEPA-Mandats:

  • Kfz-Halter/innen, denen es nicht möglich ist, ein Girokonto zu führen, beantragen beim Hauptzollamt Regensburg eine entsprechende Bestätigung (sog. Härtefallbescheinigung) und legen diese der Zulassungsbehörde vor.
  • Bei Fahrzeugen die dauerhaft von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind

Weitere Ausnahmen dürfen durch die Zulassungsbehörde nicht gemacht werden!

Für Fragen bzgl. der Besteuerung von Fahrzeugen im Landkreis Erding wenden Sie sich bitte an das zuständige:

Hauptzollamt Regensburg
Kraftfahrzeugsteuer

Postanschrift:
Postfach 20 01 42
93060 Regensburg

Tel.: 0941/2086-1600
Fax.: 0941/2086-1699

Link (extern)

Formulare