Landkreis Erding Landkreis Erding Gaststättengesetz allgemein
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Was Sie wissen sollten

Den Bestimmungen des Gaststättengesetzes unterfallen alle Betriebe, in denen Getränke oder Speisen bzw. die Beherbergung von Gästen angeboten werden.

  • Von der Erlaubnispflicht sind jedoch nur die Betriebe erfasst, die auch den Ausschank alkoholischer Getränke anbieten.
  • Dabei ist zu beachten, dass auch der Stehausschank erlaubnispflichtig ist und es ausreicht, wenn der Kunde z.B. selbst ein Bier öffnet und dieses an Ort und Stelle trinkt.
  • Zusätzlich bestehen auch Ausnahmefälle z.B. für Beherbungsbetriebe, die gerne erläutert werden.
  • Für die dauerhaften Betriebe (stehendes Gewerbe) ist die Erlaubnis beim Landratsamt Erding zu beantragen.
  • Für vorübergehende Veranstaltungen (z.B. Vereinsfeste, Volksfeste, Wintermärkte etc.) ist in der Regel die Gemeindeverwaltung zuständig, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfindet (Gestattung nach § 12 GastG).
  • Im Gaststättengesetz finden sich zudem Regelungen zum Alkoholausschank selbst.

Formulare und Merkblätter