Landkreis Erding Landkreis Erding Kaminkehrerwesen / Schornsteinfegerangelegenheiten
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Dienstleistungen

  • Erlass von Leistungsbescheiden bei nicht bezahlten Kehr- und Überprüfungsgebühren
    Bitte beachten Sie:
    Bei Rechnungen werden nur noch Gebühren für Feuerstättenschauen, Feuerstättenbescheid und Abnahmen beigetrieben.
    Für diese Tätigkeiten ist eine eigene Rechnung zweckmäßig. Alle anderen Kosten, welche bisher in einer Kehr- und Überprüfungsordnung geregelt waren, unterliegen dem freien Wettbewerb.
  • Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger inkl. Bearbeitung von Beschwerden
  • Durchsetzung der Kehrung bei Kehrverweigerung
  • Schornsteinfegerüberprüfung

Schornsteinfegerregister des Bundesamtes

Seit dem 1.1.2013 dürfen anfallende Arbeiten (Kehren und Überprüfen der Feuerungsanlage, Messen der Abgaswerte) auch durch andere Schornsteinfegerbetriebe oder Handwerker, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind, ausgeführt werden. Ob ein Betrieb berechtigt ist, Schornsteinfegerarbeiten auszuführen, kann im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festgestellt werden.

Link: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/sf-suche/

Weiterhin vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorzunehmende Arbeiten sind:

  • Feuerstättenschau
  • Abnahmen von Feuerungsanlagen
  • Verwaltung des Kehrbezirks (Kehrbuchführung)

Gebühren:

Vorgeschriebene Gebühren gibt es ab 2013 nur noch für die Feuerstättenschau, den Feuerstättenbescheid und Abnahmen nach der Bayerischen Bauordnung. Alle anderen Kosten, welche bisher in einer Kehr- und Überprüfungsordnung geregelt waren, unterliegen dem freien Wettbewerb.

Durchführung der Arbeiten

Die Eigentümer sind, falls nicht alle Arbeiten vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister) bzw. dessen Mitarbeiter durchgeführt werden, verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen.

Eine Selbstvornahme einzelner Schornsteinfegerarbeiten durch den Eigentümer ist und bleibt unzulässig.

Im Falle der Vergabe an einen anderen Schornsteinfegerbetrieb ist der Eigentümer verpflichtet, die im Feuerstättenbescheid genannten Arbeiten bei Nichterfüllung zu beauftragen und die Durchführung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen. Als Nachweis der ausgeführten Arbeiten muss der Eigentümer bzw. Hausbesitzer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein Formblatt (Formblatt zum Nachweis der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten) und ggfs. eine Messbescheinigung vorlegen, auf dem der ausführende Betrieb die sach- und fristgerechte Ausführung der Arbeiten bestätigt, um eine Meldung der Nichtdurchführung der Arbeiten durch den Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an das Landratsamt zu vermeiden. 

Feuerstättenbescheid:

Der Feuerstättenbescheid ist kostenpflichtig und wird nach jeder Feuerstättenschau (durchschnittlich alle 3,5 Jahre) ausgestellt.

Im Feuerstättenbescheid ist geregelt, welche Arbeiten (Kehrungen, Messungen und Überprüfungen) in welchen Zeiträumen an welchen Anlagen durchzuführen sind.

Falls Sie keinen Bescheid erhalten haben, nun aber beabsichtigen, die Schornsteinfegerarbeiten künftig durch einen anderen Schornsteinfeger durchführen zu lassen, ist eine Rückfrage beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hilfreich.
   

Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Baurecht, Immissionsschutz)

Für weitere oder andere Fragen bezüglich der Arbeit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind folgende Sachgebiete zuständig.

  • für baurechtliche Fragen, z. B. Neubauten, Sanierung von Schornsteinen, Sicherheitseinrichtungen auf dem Dach, und die Mängelbearbeitung das Sachgebiet 41-2
  • für Messungen nach der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung das Sachgebiet 42-2

Rechtsgrundlagen