Was ist eine Versammlung?
Das Recht, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln, besitzt jeder Bewohner der Bundesrepublik Deutschland. Wie die Formulierung „mit anderen“ bereits zeigt, liegt eine Versammlung also vor, wenn sich zwei oder mehr Bürger treffen. Dabei ist es das Ziel, eine Erörterung oder Kundgebung durchzuführen, die auf eine gemeinschaftliche Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung hinwirkt.
Typische Beispiele sind also Kundgebungen oder Aufzüge von Bürgerinitiativen für oder gegen bestimmte Vorhaben und Projekte, Wahlkampfstände oder -kundgebungen politischer Parteien oder Wählergruppen, Kundgebungen zur Förderung eines gesellschaftlichen Ziels oder Erörterung eines gesellschaftlichen Problems.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich um eine Versammlung handelt, fragen Sie einfach unter den u.g. Kontaktmöglichkeiten an. Wir stehen Ihnen gerne für Auskünfte zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass einige Personengruppen kein Recht auf freie Versammlung geltend machen können:
- Personen, die ihr Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
- Personen, die mit der Durchführung oder Teilnahme an einer Versammlung die Ziele einer nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern wollen
- eine Partei oder eine Vereinigung, die nach Art. 21 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes (oder dem Vereinsgesetz) für verfassungswidrig erklärt worden ist.