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Geldleistungen

Die Mitarbeiter/innen der Leistungsabteilung sind für alle Fragen rund um die Sicherung des Lebensunterhalts zuständig. Hierzu zählen auch Kosten der Unterkunft und Heizung, einmalige Bedarfe und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Wer kann Bürgergeld erhalten?

Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten.
Wenn Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen Ihres Partners zu berücksichtigen. 
Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen.

Um Bürgergeld erhalten zu können, müssen Sie darüber hinaus erwerbsfähig sein oder in der Bedarfsgemeinschaft einer erwerbsfähigen Person leben. Einige Personengruppen sind vom Leistungsbezug ausgeschlossen z.B. Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, Auszubildende und Studenten sowie Bezieher von Altersrente und Personen, die in stationären Einrichtungen (auch Haft) untergebracht sind.

Wie wird mein Leistungsanspruch berechnet?

Zunächst wird Ihr individueller Bedarf berechnet. Dieser setzt sich zusammen aus den jeweils aktuellen Regelleistungen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, ggf. zustehenden Mehrbedarfen z.B. wegen Alleinerziehung und den Kosten der Unterkunft und Heizung. Dem so ermittelten Gesamtbetrag wird das anzurechnende Einkommen und ggf. verwertbares Vermögen gegenüber gestellt. Reichen Einkommen und/oder Vermögen nicht aus, den Bedarf zu decken und können Sie den Differenzbetrag auch durch Inanspruchnahme vorrangiger Ansprüche gegen Sozialleistungsträger oder Dritte nicht decken, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld

Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt soweit sie angemessen sind. Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Miete finden Sie auf dem Informationsblatt über die angemessenen Kosten der Unterkunft. (im Downloadbereich).


Höhe der Regelleistung
Regelsätze.pdf

Mietobergrenzen im Landkreis Erding
https://www.landkreis-erding.de/media/6480/jobcenter-erding-mog.pdf