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Fragen und Antworten

FAQ - Fragen und Antworten

2. Wer kann eine Sorgeregisterauskunft bekommen?

Die Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet war oder ist und keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hat. Es darf auch keine gerichtliche Sorgeentscheidung bestehen.

Wenn es eine gerichtliche Entscheidung gibt, die Teilbereiche des Sorgerechts betrifft, wird hierüber Auskunft erteilt.

4. Wer stellt die Sorgeregisterauskunft aus?

Das zuständige Jugendamt, welches am Wohnsitz der Mutter ist. Der Fachbereich Jugend und Familie des Landratsamtes Erding ist zuständig, wenn die Mutter ihren Wohnsitz im Landkreis Erding hat.

5. Wie lange ist eine Sorgeregisterauskunft gültig?

Die Gültigkeitsdauer ist gesetzlich nicht geregelt, sie ist von der Anerkennung der Stelle abhängig, die die Sorgeregisterauskunft anfordert. Das ist dadurch begründet, dass mit der Sorgeregisterauskunft stets nur der aktuelle Stand des Sorgeregisters wiedergegeben wird.

6. Welche Unterlagen werden für die Beantragung der Sorgeregisterauskunft benötigt?

Die Mutter hat dafür Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen anzugeben sowie den Namen, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

Beim formlosen Antrag ist von der Mutter zu bestätigen, dass sie das alleinige Sorgerecht hat und sie mit dem Vater des Kindes weder verheiratet war noch ist.

Hilfreiche Unterlagen:

  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes und ggf. ein Nachweis über Änderung des Namens des Kindes (benötigt werden auf jeden Fall der aktuelle Name und der Name des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt),
       
  • ein Antragsvordruck oder ein formloser schriftlicher Antrag der Mutter.
      
  • Gerichtsentscheidungen, die das Sorgerecht betreffen.

8. Entstehen für die Sorgeregisterauskunft Kosten oder Gebühren?

Nein, die Sorgeregisterauskunft ist kostenfrei.

Hinweis:

Es kann KEINE Sorgeregisterauskunft ausgestellt werden, wenn

  • Eltern miteinander verheiratet sind oder verheiratet waren (in dem Fall dient die Heiratsurkunde bzw. das Scheidungsurteil oder das Sorgerechtsurteil als Nachweis der elterlichen Sorge).
      
  • Eltern bereits eine Sorgeerklärung (per Urkunde) abgegeben haben.
      
  • ein Gericht eine Entscheidung (Beschluss oder Urteil) über die gesamte elterliche Sorge getroffen hat.
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