Landkreis Erding Landkreis Erding FAQ
Navigation Familie, Jugend, Arbeit, Soziales & Ausländerwesen

Fragen und Antworten

Als junge/r Volljährige/r haben Sie bis zum 21. Geburtstag Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen gegenüber Ihren Eltern (§ 18 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch). Diese Ansprüche müssen Sie selbst geltend machen.

Mit dem Erreichen der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge. Es ist zunächst davon auszugehen, dass Sie als Volljährige/r für sich selbst verantwortlich sind, und zwar auch in finanzieller Hinsicht.

FAQ - Fragen und Antworten

2. Wann erhalte ich noch Unterhalt/wann bin ich bedürftig?

Kinder haben nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, wenn sie bedürftig und ihre Eltern leistungsfähig sind (§§ 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 BGB).
 
Sie sind nicht bedürftig, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können.
 
Bedürftigkeit liegt z.B. vor, wenn Sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder wegen Krankheit oder Schwerbehinderung nicht genug verdienen können.
  
Die Eltern sind verpflichtet, angemessenen Unterhalt zu gewähren (§ 1610 BGB). Der Unterhalt umfasst dabei den gesamten Lebensbedarf, d.h. Nahrung, Kleidung, Wohnung, Kosten für eine Berufsausbildung, Krankenversicherungskosten.
 
Der Unterhaltsanspruch geht ganz oder teilweise verloren, wenn Sie sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen ihre Eltern oder deren nahe Angehörige schuldig machen (z.B., grobe Beleidigung, Bedrohung oder tätlicher Angriff).
 
Allein die Verweigerung des Kontakts zu den Eltern oder Spannungen führen allerdings nicht zu dem Verlust des Unterhaltsanspruchs.

3. Wie wird der Unterhaltsanspruch geltend gemacht?

Sie sollten den bzw. die Unterhaltspflichtigen über Ihre weiterhin bestehende Bedürftigkeit rechtzeitig informieren. Sollte ein Unterhaltstitel bestehen, der nicht auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit beschränkt ist, ist es grundsätzlich möglich weiterhin den bisher festgesetzten Unterhaltsbetrag zu fordern. Sie müssen dem/den Unterhaltspflichtigen dies rechtzeitig schriftlich mitteilen und Ihre Bankverbindung angeben.

Falls kein unbefristeter Unterhaltstitel besteht oder Sie davon ausgehen, dass sich ein höherer Unterhaltsbetrag errechnet, müssten Sie den Unterhaltspflichtigen nachweislich schriftlich zur Zahlung des Unterhalts ab Volljährigkeit auffordern (siehe auch § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Unterhalt kann erst ab der sogenannten „In-Verzug“-Setzung gefordert werden. Das bedeutet, ab dem Monat, in welchem dem/den Unterhaltspflichtigen Ihre schriftliche Aufforderung zugegangen ist.

Das bedeutet konkret, dass Sie die/den Unterhaltspflichtigen entweder

  • zur Auskunftserteilung über die derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zur Zahlung des sich daraus ergebenden monatlichen Unterhaltsbetrages

    oder
     
  • zur Bezahlung eines bereits bezifferten Betrages ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit unter Fristsetzung (sog. Inverzugsetzung, § 1613 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 286 BGB)

    auffordern.

Sollte dies keinen Erfolg haben, bzw. wenn Sie sich nicht auf einen Betrag einigen können kann der Unterhaltsanspruch ggf. gerichtlich geltend gemacht werden

4. Wer muss wem Auskunft erteilen?

Eltern und Kinder sind gegenseitig verpflichtet, Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, sofern dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (§ 1605 BGB). 

5. Welche Unterlagen benötige ich für die Unterhaltsberechnung?

Allgemeine Auskunft:

  • Mietquittung (oder Mietvertrag mit Zahlungsnachweis)
  • wenn der/die Unterhaltspflichtigen in einem eigenen Haus bzw. einer eigenen Wohnung wohnt, zur Wohnwertberechnung außerdem folgende Angaben/Nachweise:
    • kurze Beschreibung des Hauses / der Wohnung (Typ (z. B. Einfamilienhaus) Wohnfläche, Baujahr)
    • Zinsaufwendungen für das Eigentum
    • Tilgungsaufwendungen
    • verbrauchsunabhängige Hauslasten( z. B. Grundsteuer, Brandversicherung)
    • Instandhaltungsaufwendungen
    • Eigenheimzulage
  • Nachweise von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Einkommensteuererklärungen mit Anlage V der letzten 3 Jahre und die dazugehörenden Bescheide des Finanzamtes
  • Nachweise über Vermögen (z. B. Grundbesitz)
  • Nachweise über zusätzliche Altersvorsorge (Versicherungspolice, Höhe der aktuellen Beiträge, Zahlungsnachweise)
  • Nachweise über Schulden (z.B. Kreditvertrag aus dem das Abschlussdatum, der Verwendungszweck, die Höhe und die monatliche Zins- und Tilgungsrate ersichtlich ist, Zahlungsnachweise)
  • Wenn weitere Unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind, Nachweise in Form von Geburtsurkunde, Unterhaltstitel

Bei angestellter Tätigkeit:

  • Lohn- / Gehaltsbelege der letzten zwölf aufeinanderfolgenden Monate
  • letzte Einkommensteuererklärung mit allen Anlagen,
  • letzter Einkommensteuerbescheid mit allen Anlagen

Bei selbstständiger Tätigkeit:

  • Einkommensteuerbescheide für die letzten 3 Jahre,
  • Einkommensteuererklärung für die gleichen Jahre mit allen Anlagen,
  • Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung (bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 Abs. 1 EStG) bzw. Einnahmen- Überschussrechnungen (bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG) für die letzten 3 Jahre sowie Kontennachweise, Abschreibungslisten bzw. Anlagenverzeichnisse der letzten 3 Jahre. Mitteilung in welchem Jahr und in welcher Höhe degressive Abschreibungen, Sonderabschreibungen und/oder erhöhte Absetzungen verrechnet wurden.
  • Nachweise über die Höhe der privaten Kranken-/Pflegeversicherungen

Sonstiges Einkommen:

gegebenenfalls Bescheide der Krankenkasse / der Arbeitsagentur / des Jobcenters (Leistungen nach Sozialgesetzbuch II) oder des Sozialamtes bzw. Sozialbürgerhauses (Leistungen nach Sozialgesetzbuch XII), letzter Rentenbescheid 

6. Welche Beratungs- und Vertretungsmöglichkeiten habe ich?

Sie haben die Möglichkeit, sich vom 18. bis zum 21. Geburtstag durch das Jugendamt kostenfrei, oder durch einen Rechtsanwalt gebührenpflichtig beraten zu lassen. Zuständig ist das Jugendamt an Ihrem Wohnort.
   
Das Jugendamt kann Sie nicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen vertreten. Hierfür benötigen Sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin.

Ein Antrag auf Beratungshilfe kann bei der Rechtsantragsstelle des des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts/Familiengerichts , (in Erding in der Münchner Str. 27, 85435 Erding), gestellt werden.
Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin Ihrer Wahl gehen. 

7. Wie ermittelt man den Unterhaltsanspruch?

Über die Höhe des Unterhaltsanspruchs geben die Düsseldorfer Tabelle und die jeweiligen Leitlinien des für den Wohnsitz des / der Unterhaltsverpflichteten zuständigen Oberlandesgerichts Auskunft. Für Bayern gelten die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland.
 
Grundsätzlich sind beide Elternteile bar-unterhaltspflichtig. Jedem Unterhaltspflichtigen muss im Allgemeinen der angemessene Selbstbehalt, bzw. gegenüber privilegierten Kindern der notwendige Selbstbehalt, verbleiben. Beide Elternteile müssen anteilmäßig, bezogen auf die Höhe nach Ihrem Einkommen Unterhalt leisten.
    
Für die Berechnung sind demnach Auskünfte von beiden Elternteilen einzuholen.
  
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
   
Für den angemessenen Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand gilt in der Regel ein Festbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle (ohne Kranken- und Pflegeversicherung).
  
Der monatliche Unterhalt enthält keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; diese müssen zusätzlich bezahlt oder durch Mitversicherung geregelt werden.
  
Ihr Einkommen, hierzu gehört u.a. das Kindergeld, BaföG-Leistungen, oder Ausbildungseinkommen, mindert den Unterhaltsanspruch.
  
Den Eltern steht ein Bestimmungsrecht zu, ob sie den Unterhalt als Natural- oder Geldleistung gewähren (§ 1612 Absatz 2 BGB).

Leben Sie bei einem oder beiden Elternteilen und verlangen Bar-Unterhalt, kann /können diese/r, auch einen angemessenen Betrag für Wohnung, Verköstigung u.a. verlangen. 

8. Was ist der Unterschied zwischen privilegierten und nicht privilegierten Volljährigen?

Das Gesetz unterteilt Volljährige in privilegierte und nicht privilegierte Volljährige:

  • Privilegierte Volljährige sind diejenigen, die zwischen 18 und 21 Jahren und unverheiratet sind, bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese sind minderjährigen Kindern bezüglich des Unterhaltsanspruchs gleichgestellt (d.h. sie sind unterhaltsrechtlich im gleichen Rang).
       
  • Volljährige, auf welche die genannten Kriterien nicht alle zutreffen, gelten als nicht privilegiert (d.h. sie sind unterhaltsrechtlich nachrangig). Sollte das Einkommen der Eltern nicht oder nur für die vorrangig berechtigten Kinder ausreichen, kann es sein, dass sich für die nicht privilegierten Volljährigen kein Unterhalt mehr errechnet.

Privilegierte Volljährige sind diejenigen, die zwischen 18 und 21 Jahren und unverheiratet sind, bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese sind minderjährigen Kindern bezüglich des Unterhaltsanspruchs gleichgestellt (d.h. sie sind unterhaltsrechtlich im gleichen Rang).     

Die angestrebte Berufsausbildung muss Ihren Begabung, Ihren Fähigkeiten, Ihrem Leistungswillen und Ihren Neigungen entsprechen und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halten. Sie sind verpflichtet, die Ausbildung zielstrebig zu betreiben, sonst entfällt der Unterhaltsanspruch.

Die Wünsche der Eltern bezüglich der Berufswahl sind unbeachtlich, so dass diese eine Ausbildungsfinanzierung nicht ablehnen können, weil sie einen anderen Berufswunsch bevorzugen würden. Die Ausbildung muss allerdings dazu geeignet sein, dadurch später den Lebensunterhalt sicherstellen zu können.
  
Der Unterhaltsanspruch umfasst die Zeit der Schul- und Berufsausbildung. Daher haben auch Auszubildende mit Vergütung Anspruch auf Unterhalt, wenn diese den Bedarf nicht deckt.
 
Ein Wechsel in der Berufsausbildung oder Studienrichtung ohne triftigen Grund kann zum Wegfall oder zur Minderung des Unterhaltsanspruchs führen. Das gleiche trifft zu, wenn Sie durch eigenes Verhalten bedürftig werden.

10. Wie lange besteht der Unterhaltsanspruch?

Nach Abschluss der Berufsausbildung sind Sie erwerbspflichtig, d. h. es muss unter Umständen auch eine berufsfremde Tätigkeit oder eine unter Ihrem Ausbildungsniveau liegende Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet angenommen werden.
   
Leisten Sie ihren Bundesfreiwilligendienst, besteht in dieser Zeit in der Regel kein Unterhaltsanspruch.
  
Grundsätzlich haben Sie nur Anspruch auf Finanzierung e i n e r Ausbildung. Deshalb können Sie nach erfolgreicher Beendigung der ersten Ausbildung kein Unterhalt für eine weitere Ausbildung beansprucht werden. Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:

 

  • Falls Sie die erste Berufsausbildung abgebrochen haben, weil diese doch nicht Ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht, oder weil aus zwingenden Gründen (z.B. Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen etc.) eine andere Berufsausbildung begonnen werden muss, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.

Wenn Sie nach der Ausbildung ein Studium aufnehmen wollen, gilt folgendes:

  • Ein weiterer Unterhaltsanspruch besteht in den so genannten Abitur > Ausbildung > Studium - Fällen, d.h. die Unterhaltsberechtigten machen erst das Abitur, dann eine Ausbildung und beginnen anschließend ein Studium. Voraussetzung ist dabei, dass das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht und zeitlich kurz nach der Ausbildung aufgenommen wird.
     

Es wird empfohlen die Eltern über den Ausbildungsstand und die Zukunftspläne auf dem Laufenden zu halten.

Wenn Sie studieren können Sie Unterhalt beanspruchen, solange Sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Für eine Promotion können Sie in der Regel keinen weiteren Unterhalt verlangen. Bis zum 2./3. Semester können Sie die Fachrichtung wechseln, wenn sich herausstellt, dass die erste Studienwahl falsch war.

Sie sind verpflichtet, nach oder anstelle einer Berufsausbildung oder eines Studiums eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Kommen Sie dieser Arbeitspflicht nicht nach, entfällt der Unterhaltsanspruch.

11. Welche Rechte haben Eltern, die zum Unterhalt verpflichtet sind?

In welcher Art und Weise der Unterhalt gewährt werden soll, können Eltern bestimmen, sofern auf die Belange des Kindes Rücksicht genommen wird. So können diese auch bestimmen, dass ihre volljährigen Kinder bei ihnen wohnen, statt selbst eine Wohnung zu mieten, da der Unterhaltsbedarf auch teilweise in Form von Wohnung und freier Kost befriedigt werden kann.
  
Damit Eltern überprüfen können, ob die jeweilige Ausbildung (Schule, Berufsausbildung, Studium etc.) tatsächlich zielstrebig betrieben wird, können sie die Vorlage von Zeugnissen oder Studienbescheinigungen verlangen. Kommen Sie dem nicht nach, verlieren Sie evtl. ganz oder teilweise ihren Unterhaltsanspruch.

12. Was mache ich wenn meine Eltern keinen Unterhalt zahlen?

Wenn es einen Titel gibt, kann mit diesem gepfändet werden. Anträge auf Zwangsvollstreckung, festgesetzter Unterhaltsansprüche sind bei dem für den Wohnort des Pflichtigen zuständigen Vollstreckungsgericht, zu stellen. Für den Landkreis Erding zuständig ist das Amtsgericht Erding.

Für eine Pfändung fallen Kosten an. Hierfür kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ebenfalls beim Amtsgericht Erding gestellt werden.

Wenn es keinen Titel gibt, kann der Unterhaltsanspruch mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gerichtlich geltend gemacht werden.

Hierin ist festgeschrieben, wie viel Unterhalt zu zahlen ist.

Dies kann in Form

  • einer Jugendamtsurkunde,
  • eines gerichtlichen Beschlusses, oder
  • einer notariellen Urkunde

geregelt sein.

Alle aufklappen