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Fragen und Antworten

1. Was ist der Unterschied zwischen Beratung und Beistandschaft?

Im Rahmen eines ersten persönlichen Gespräches überlegen wir gemeinsam mit Ihnen, ob Ihr Anliegen im Rahmen einer Beratung durchführbar ist.

Im Rahmen der Beratung können wir Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie für die Berechnung des Unterhaltes benötigen. Diese müssen Sie selbst vom Unterhaltpflichtigen einfordern. Das Jugendamt führt anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen die Unterhaltsberechnung durch. Das Ergebnis wird mit Ihnen besprochen und muss von Ihnen dem Unterhaltspflichtigen mitgeteilt werden. Wir schreiben den Unterhaltspflichtigen nicht selbst an, da wir bei einer Beratung das Kind nicht vertreten können.

Sollten Sie die Unterlagen des Unterhaltspflichtigen nicht erhalten, oder Ihre Bemühungen nicht erfolgreich sein, kann Ihnen im Rahmen einer Beistandschaft geholfen werden.

2. Was ist eine Beistandschaft und wozu benötige ich diese?

Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Sie schafft für alle alleinerziehenden Elternteile - von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes - die Möglichkeit, das Kind bei der Verfolgung seiner Ansprüche durch das Jugendamt vertreten zu lassen. Ab dem 18. bis zum 21. Lebensjahr steht das Jugendamt weiterhin beratend für die jungen Erwachsenen zur Verfügung.

Der Beistand vertritt das minderjährige Kind und ist rein privatrechtlich tätig und nicht als Behörde.

3. Wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt?

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außerhalb und vor Gericht tätig werden, ähnlich wie ein Rechtsanwalt. Neben ihm bleibt auch der Inhaber der Sorge in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben oder zwei Verfahren eingeleitet werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit dieser Beistand auch den Vorrang. Der betreuende Elternteil darf das Kind also nicht gerichtlich vertreten. Auch nicht über einen Rechtsanwalt.

4. Wer kann einen Beistand erhalten?

Den Antrag kann der Elternteil stellen, der die alleinige elterliche Sorge innehat oder diese hätte, wenn das Kind bereits geboren wäre. Bei gemeinsamem Sorgerecht, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, bei dem sich das Kind befindet. (Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 BGB berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.)

Die Beistandschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Es ist nicht möglich gleichzeitig eine Beistandschaft und in derselben Angelegenheit eine anwaltliche Vertretung zu haben. Der betreuende Elternteil muss sich für eine Vertretung entscheiden.

5. Wo und wie beantrage ich einen Beistand für mein Kind?

Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort des betreuenden Elternteils.

Für die Einrichtung der Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt notwendig.

Hierfür vereinbaren Sie einen Termin zu einem persönlichen Gespräch mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes bzw. bei ungeborenen Kindern nach dem Familiennamen der Mutter.

7. Kann sich der Unterhaltspflichtige beraten lassen?

Der Beistand vertritt das Kind, daher kann der Unterhaltspflichtige keine Beistandschaft beantragen. Der Unterhaltspflichtige hat auch keinen Beratungsanspruch in Unterhaltsfragen. Hierfür muss sich der Unterhaltspflichtige an einen Anwalt wenden.

8. Wie wird die Vaterschaft festgestellt?

Jedes Kind hat das Recht, zu wissen, wer seine Eltern sind.
    
Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich verschiedene Ansprüche ab. So hat das Kind unter Umständen Versicherungsansprüche, Erbansprüche, Unterhaltsansprüche oder auch einen Anspruch auf Halbwaisenrente, falls der Unterhaltspflichtige verstirbt. Aus medizinischer Sicht können z.B. Erbkrankheiten schneller erkannt werden.
    
Überwiegend ist die Vaterschaftsfeststellung unproblematisch. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet ist der Ehemann rechtlich der Vater. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich erst, wenn sie vom Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt ist. Die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft kann beim Standesamt oder Jugendamt kostenfrei, bei einem Notar gebührenpflichtig, erstellt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung ebenfalls durch Urkunde zustimmen, damit sie rechtswirksam werden kann.
  
In einigen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung problematischer. Z.B. wenn der von der Mutter benannte Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen will oder die Eltern Zweifel haben. In diesen Fällen nimmt der Beistand Verbindung zu dem Vater auf, den die Mutter benannt hat und ermittelt den aktuellen Aufenthalt des Vaters, wenn dieser nicht bekannt sein sollte. Bei Zweifeln legt der Beistand den Eltern nahe, ein privates DNA-Gutachten einzuholen. Lassen sich der ein oder andere Elternteil oder beide darauf nicht ein, bzw. beurkundet der benannte Vater die Vaterschaftsanerkennung nicht freiwillig, stellt der Beistand im Namen des Kindes bei Gericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.
   
Informationsblatt für Mütter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet sind 

9. Wie wird der Unterhalt festgestellt?

Das Kind hat Unterhaltsansprüche gegen beide Elternteile. Der Unterhalt kann in Form der Betreuung oder in Form von Geldleistungen geleistet werden. Den Betreuungsunterhalt leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Er ist gleichwertig mit dem Barunterhalt. Das Ziel der Beistandschaft ist es, für das Kind einen Unterhaltstitel von dem nicht betreuenden Elternteil zu erwirken und regelmäßige Zahlungseingänge sicherzustellen.

Berechnungsgrundlage sind die Vorschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die Düsseldorfer Tabelle, die Leitlinien des Oberlandesgerichts, Link zu Süddeutsche Leitlinien des OLG“ sowie die aktuelle Rechtsprechung. Der Beistand ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts im Einzelfall und versucht, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen.

Gegebenenfalls besteht zusätzlich zum laufenden Unterhaltsanspruch auch noch ein Anspruch auf Mehr- bzw. Sonderbedarf. Fragen hierzu beantwortet der zuständig Sachbearbeiter.
 
Das Kind hat einen Anspruch auf einen „Titel“ zur Sicherung seines Anspruchs. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann kostenfrei vom Jugendamt beurkundet werden. Ist der Unterhalt streitig, so vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren.

10. Was ist ein Unterhaltstitel?

Hierin ist festgeschrieben, wie viel Unterhalt zu zahlen ist.

Dies kann in Form

  • einer Jugendamtsurkunde,
  • eines gerichtlichen Beschlusses, oder
  • einer notariellen Urkunde

geregelt sein.

11. Wie wird der Unterhalt durchgesetzt?

Wenn Unterhaltspflichtige nicht zahlen, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (z.B. durch Einleiten einer Lohnpfändung oder Sach- und Taschenpfändung).

12. Wie wird ein bestehender Unterhaltstitel abgeändert?

Eine Beistandschaft kann auch für den Fall eingerichtet werden, dass ein gerichtlich titulierter Unterhaltsanspruch abgeändert werden soll. Hat sich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils geändert, so verfolgt der Beistand für das Kind eine Erhöhung des Unterhalts oder vertritt es gegen das Herabsetzungsbegehren des unterhaltspflichtigen Elternteils.

13. Wer beschränkt oder beendet die Beistandschaft?

Die Beistandschaft kann entweder die Vaterschaftsanerkennung, oder die Geltendmachung des Unterhaltes oder beides für Sie übernehmen.
Im Falle einer Begrenzung auf die Feststellung der Vaterschaft, endet die Beistandschaft, sobald die Vaterschaft festgestellt wurde.

Die Beistandschaft endet unter anderem sofort wenn

  • der antragstellende Elternteil die Beistandschaft schriftlich aufhebt
  • die Elternteile wieder zusammen wohnen und das gemeinsame Sorgerecht haben
  • der Unterhaltspflichtige verstirbt und kein rückständiger Unterhaltsanspruch besteht, der von den Erben
  • gefordert werden kann
  • das Kind 18 Jahre alt wird
  • das Kind zum anderen sorgeberechtigten Elternteil zieht und das gemeinsame Sorgerecht besteht
  • das Kind sich dauerhaft im Ausland aufhält
  • der antragstellende Elternteil das Sorgerecht verliert

14. Was ist derUnterschied zwischen Unterhaltsvorschuss (UVG) und Beistandschaft?

Wenn der Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen ausbleibt, besteht die Möglichkeit UVG-Leistungen zu beantragen.
  
Für minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres kann monatsweise, maximal für insgesamt 72 Monate Unterhaltsvorschuss gezahlt werden. Dieser orientiert sich am Mindestunterhalt (§ 1612 a BGB).
   
Genauere Informationen finden Sie hier.
 
Hinweis:
Weitere unterstützende Leistungen können z.B. beim Jobcenter Aruso Erding (Arbeitslosengeld II), der Wohngeldstelle (Wohngeld) oder der Familienkasse (Kindergeld und Kinderzuschlag) beantragt werden. Zudem gibt es die Möglichkeit Leistungen zur Bildung und Teilhabe zu beantragen.

15. Wobei hilft mir das Jugendamt noch?

Bei der Erziehung des Kindes treten häufig viele weitere Fragen auf. Neben der Vaterschaftsfeststellung und dem Unterhalt berät und unterstützt das Jugendamt daher beispielsweise auch, zu folgenden Themenbereichen/Angelegenheiten:

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