Jedes Kind hat das Recht, zu wissen, wer seine Eltern sind.
Erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Kind mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich verschiedene Ansprüche ab. So hat das Kind unter Umständen Versicherungsansprüche, Erbansprüche, Unterhaltsansprüche oder auch einen Anspruch auf Halbwaisenrente, falls der Unterhaltspflichtige verstirbt. Aus medizinischer Sicht können z.B. Erbkrankheiten schneller erkannt werden.
Überwiegend ist die Vaterschaftsfeststellung unproblematisch. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet ist der Ehemann rechtlich der Vater. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich erst, wenn sie vom Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt ist. Die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft kann beim Standesamt oder Jugendamt kostenfrei, bei einem Notar gebührenpflichtig, erstellt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung ebenfalls durch Urkunde zustimmen, damit sie rechtswirksam werden kann.
In einigen Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung problematischer. Z.B. wenn der von der Mutter benannte Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennen will oder die Eltern Zweifel haben. In diesen Fällen nimmt der Beistand Verbindung zu dem Vater auf, den die Mutter benannt hat und ermittelt den aktuellen Aufenthalt des Vaters, wenn dieser nicht bekannt sein sollte. Bei Zweifeln legt der Beistand den Eltern nahe, ein privates DNA-Gutachten einzuholen. Lassen sich der ein oder andere Elternteil oder beide darauf nicht ein, bzw. beurkundet der benannte Vater die Vaterschaftsanerkennung nicht freiwillig, stellt der Beistand im Namen des Kindes bei Gericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.
Informationsblatt für Mütter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet sind