1. Wo kann eine Beurkundung erfolgen?
Nachfolgend werden nur die häufigsten Urkundsarten aufgezählt:
- Vaterschaftsanerkennungen: Jugendamt, Standesamt, Notar
- Unterhalt, gemeinsames Sorgerecht: Jugendamt, Notar
Nachfolgend werden nur die häufigsten Urkundsarten aufgezählt:
Eine Beurkundung bei der Urkundenstelle des Jugendamtes Erding ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig, vor dem von Ihnen gewünschten Datum, telefonisch einen Termin mit dem/der zuständigen Urkundsbeamten/in.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes. Bei Beurkundungen vor der Geburt des Kindes richtet sich die Zuständigkeit immer nach dem Nachnamen der Mutter, auch wenn Sie bereits jetzt wissen, dass das Kind den Namen des Vaters führen soll.
Erforderliche Unterlagen:
Für die Gültigkeit der Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich.
Unser Tipp: Vereinbaren Sie gleich gemeinsam einen Termin.
Alternativ können Sie getrennt von einander Ihre jeweilige Erklärung abgeben. Dies muss nicht beim selben Jugendamt erfolgen.
Wahlweise kann die Anerkennung der Vaterschaft auch gebührenfrei bei jedem Standesamt durchgeführt werden.
Auswirkungen der Vaterschaftsanerkennung:
Hinweis: Sollte die Mutter noch verheiratet sein, kann die Vaterschaft nur beurkundet werden, wenn die Scheidung vor der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht wurde (bitte hierzu entsprechende Nachweise vorlegen).
Erforderliche Unterlagen:
Unser Tipp: Vereinbaren Sie gleich gemeinsam einen Termin.
Alternativ können Sie getrennt von einander Ihre jeweilige Erklärung abgeben. Dies muss nicht beim selben Jugendamt erfolgen.
Informationen zum gemeinsamen Sorgerecht:
Sorgerecht der gemeinsamen elterlichen Sorge - mit Rechtsbelehrung (PDF)
Hinweis:
Benennungsrecht der Eltern (§§ 1776, 1777 Bürgerliches Gesetzbuch)
Sie haben die Möglichkeit einen Vormund zu bestimmen, für den Fall, dass Sie beide versterben oder beide das Sorgerecht nicht mehr ausüben können. Bitte erkundigen Sie sich beim Vormundschaftsgericht (Amtsgericht am Wohnort) über die genaue Vorgehensweise.
Erforderliche Unterlagen und Angaben:
Hinweis:
Es erfolgt im Rahmen der Beurkundung keine Berechnung bzw. Beratung über die Unterhaltshöhe. Sie müssen bereits vorher wissen ab welchem Datum und in welcher Höhe Sie den Unterhalt beurkunden wollen.
Zweck der Unterhaltsurkunde:
Falls sich eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung ergibt (z. B. aufgrund einer Neuberechnung des Unterhalts), so ist der bestehende Unterhaltstitel abänderbar. Bitte teilen Sie dem Urkundsbeamten mit, wenn es bereits einen Unterhaltstitel gibt.
Erforderliche Unterlagen:
Hinweis:
Es erfolgt im Rahmen der Beurkundung keine Berechnung bzw. Beratung über die Unterhaltshöhe. Sie müssen bereits vorher wissen ab welchem Datum und in welcher Höhe Sie den Unterhalt beurkunden wollen.
Eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung kann nur bei vorliegendem schriftlichem Einverständnis des gesetzlichen Vertreters des Kindes oder des volljährigen Kindes erfolgen.
Erforderliche Unterlagen:
Zweck des Betreuungsunterhalts:
Beim Jugendamt ist die Erstellung folgender weiterer Urkunden möglich:
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an den/die zuständigen Urkundsbeamten/in.
Ja. Die Beurkundung ist bereits vor Geburt möglich.
Bei Beurkundungen vor der Geburt des Kindes richtet sich die Zuständigkeit im Jugendamt Erding immer nach dem Nachnamen der Mutter, auch wenn Sie bereits jetzt wissen, dass das Kind den Namen des Vaters führen soll.
Sollte die Mutter verheiratet sein, so kann die Vaterschaft nur beurkundet werden, wenn die Scheidung vor der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht wurde. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
Die Zustimmung der Mutter und des Scheinvaters (Ehemann) ist notwendig. Die Vaterschaftsanerkennung wird erst wirksam, wenn die Scheidung rechtskräftig vollzogen ist.
Bleibt die Mutter weiterhin mit dem Ehemann verheiratet und wird keine Scheidung vollzogen, wird eine Vaterschaftsanerkennung des biologischen Vaters erst rechtswirksam, wenn das Amtsgericht festgestellt hat, dass der Scheinvater (Ehemann) nicht der Vater des Kindes ist. Den Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des Ehemanns können der Scheinvater (Ehemann) oder die Mutter beim örtlich zuständigen Amtsgericht stellen.
Für die Beurkundung ist unbedingt ein Dolmetscher erforderlich. Hierfür können nicht herangezogen werden:
Bitte bringen Sie einen entsprechenden Dolmetscher mit. Dieser muss sich ebenfalls durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren und für die sachgerechte Übersetzung unterschreiben.
Bitte bedenken Sie, dass auch Fachbegriffe übersetzt werden müssen. Wenn Sie keinen geeigneten Dolmetscher kennen, wenden Sie sich bitte an den/die zuständige/n Urkundsbeamten/in.