Landkreis Erding Landkreis Erding Jugendgerichtshilfe JGH
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Die Stellung und die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe (JGH)

  • Die JGH ist eine neutrale, vom Gericht unabhängige Stelle.

  • Die JGH betreut strafunmündige Kinder (bis 14 Jahren), straffällig gewordene Jugendliche (14 – 18 Jahre) und junge Erwachsene/Heranwachsende (18 - 21 Jahre)

  • Bei Jugendlichen können die Eltern die Beratung und Hilfe der JGH in Anspruch nehmen. Bei jungen Erwachsenen/Heranwachsenden können die Eltern nur auf Wunsch der Betroffenen kontaktiert werden.

  • Der Jugendliche oder junge Erwachsene wird im Laufe des Verfahrens begleitet. Das heißt, er erhält Informationen zum weiteren Verlauf, er wird beraten, kann Hilfe erfragen und an weitere Hilfe-/Beratungsstellen vermittelt werden. Bei Bedarf arbeitet sie mit anderen Stellen zusammen, z.B. Erziehungsberatung, etc.

  • In einem oder mehreren Gesprächen wird über die Lebensgeschichte des Jugendlichen/jungen Erwachsenen, den schulischen und evtl. beruflichen Weg und wie es zu der Straftat kam gesprochen.

  • Die JGH begleitet den Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in der Hauptverhandlung/Gerichtstermin.

  • In der Hauptverhandlung schlägt die JGH dem Vorfall angemessene Jugendhilfemaßnahmen oder andere geeignete Ahndungsmaßnahmen vor.

  • Nach der Hauptverhandlung überwacht die JGH die Erfüllung der Auflagen und Weisungen.

Mitwirkung im Verfahren vor dem Jugendgericht

Was ist Jugendhilfe im Strafverfahren?

  • Die Jugendgerichtshilfe stellt eine Hilfe für junge Menschen und ihre Familien dar.
  • Sie ist eine Entscheidungshilfe für das Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft.
  • Sie ist im Landratsamt angebunden und ist Jugendhilfe im Strafverfahren

Was ist Jugendgerichtshilfe nicht?

  • Die Jugendgerichtshilfe ist kein Ankläger und kein Verteidiger.
  • Unsere Aufgabe ist es nicht, moralische Urteile zu treffen oder Straftatbestände zu ermitteln.

Rechtliche Reaktionsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft/des Gerichtes

  • Das Verfahren wird ohne Reaktion, durch Auflagen/Weisungen, eingestellt/beendet, z.B. weil selbständig Schaden wieder gut gemacht wurde, eine Entschuldigung erfolgt ist oder ein Vorfall als geringfügig eingeschätzt wird.
  • Es erfolgt eine Ermahnung durch die Staatsanwaltschaft, und das Verfahren wird eingestellt, z.B bei erstmaligen geringfügigen Verfehlungen.
  • Es erfolgt eine Ermahnung durch den Richter, das Verfahren wird eingestellt.
  • § 76 JGG-Verfahren: eine Verhandlung vor Gericht, ohne Staatsanwalt. Die JGH hat die Möglichkeit zu prüfen, ob eine Gerichtsverhandlung nötig ist. Bei erstmaligen Verfehlungen, Geständnis und bei kleineren Delikten, kann ohne Hauptverhandlungen mit Auflagen ein Verfahren auf Anregung der JGH eingestellt werden.
  • Hauptverhandlung: eine Verhandlung vor dem Amtsgericht, mit Staatsanwaltschaft
  • Schöffenverhandlung: eine Verhandlung vor dem Amtsgericht, mit zwei Laienrichtern
  • Jugendkammerverhandlung: eine Verhandlung vor dem Landgericht, mit zwei bis drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern.

Mögliche Urteile des Gerichtes

  • Sozialdienste:
    Der Jugendliche/Heranwachsende muss eine bestimmte Anzahl von Tagen unentgeltlich für einen gemeinnützigen Zweck arbeiten.
  • Beratungsgespräche:
    Es werden durchschnittlich 5 -10 Gespräche (in einer Beratungseinrichtung wie Brücke e.V. oder Prop e.V.) geführt. Sie sollen die Möglichkeit bieten Probleme anzusprechen oder können helfen diese abzuklären.
  • Betreuungsweisung:
    Im Rahmen von 6 oder 12 Monaten werden Gespräche geführt. Es werden gemeinsam mögliche Schwierigkeiten besprochen und Problemlösungsstrategien entwickelt.
  • Geldauflagen:
    Eine bestimmte Geldsumme muss an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt werden.
  • Arreste:
    Freizeitarrest (Wochenenden), Kurzarreste (4 Tage), Dauerarreste (1 - 4 Wochen)
  • Jugendstrafen:
    Diese Haftstrafe dauert mindestens 6 Monate. Ab 2 Jahren kann keine Bewährung mehr ausgesprochen werden. Die Haftstrafe wird in einer Jugendstrafanstalt angetreten.
  • Bewährung:
    Sollte eine Aussicht auf einen positiven weiteren Lebensweg bestehen, so kann eine Bewährung ausgesprochen werden. Das heißt, die Haftstrafe ist nicht in einer Justizvollzugsanstalt anzutreten.


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