Das Jugendschutzgesetz gibt auch hier keine feste Regelung vor. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, wie lange sich Kinder abends mit oder bei Freunden treffen bzw. außer Haus bleiben dürfen. Die Eltern kennen ihre Kinder am Besten und können zeitliche Grenzen setzen.
Das Jugendschutzgesetz schränkt nur den Aufenthalt für Kinder und Jugendliche an bestimmten Orten (wie bei Veranstaltungen, Festen, Gaststätten, Diskotheken, Kino, etc.) ein:
Gaststätten - §4 JuSchG
Hier dürfen sich Minderjährige nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person aufhalten.
Zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines (alkoholfreien) Getränkes dürfen sich Kinder und Jugendliche jedoch ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Die Anwesenheit ist auf die tatsächliche Verzehrzeit beschränkt. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt auch ohne Begleitung bis 24 Uhr gestattet.
Tanzveranstaltungen (z.B. Diskothekenbesuch, öffentliche Party) § 5 JuSchG
Die Teilnahme an Tanzveranstaltungen ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. Ab 16 Jahren darf die Veranstaltung ohne Begleitung bis 24 Uhr besucht werden.
Spielhallen - § 6 JuSchG
Der Aufenthalt ist nur volljährigen Personen gestattet.