Landkreis Erding Landkreis Erding Kinder- und Jugendschutz
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Allgemeine Fragen

1. Was ist der Unterschied zwischen einer erziehungsbeauftragten und einer personensorgeberechtigten Person?

Personensorgeberechtigte Personen sind in der Regel die Eltern. Im Gegensatz hierzu kann eine erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahre sein. Diese, von den Eltern bestimmte Person, erhält über einen bestimmten Zeitraum den Auftrag (z.B. für eine bestimmte Veranstaltung, einen Abend, etc.), die Erziehungsaufgaben sowie die Verantwortung für den Jugendlichen zu übernehmen.

Wir empfehlen hier die Informationen zur erziehungsbeauftragten Person zu beachten.

2. Ab welchem Alter darf man alleine in den Urlaub fahren?

Das Jugendschutzgesetz beinhaltet hier keine spezielle Regelung. Ob man alleine in den Urlaub fahren darf, muss mit den Eltern abgesprochen werden. Sie haben bis zur Volljährigkeit die Verantwortung und das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht. Für eine Individualreise empfiehlt es sich, eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern mit ihrer Unterschrift mitzuführen. Minderjährige sind laut dem BGB nur beschränkt geschäftsfähig, d.h. auch bei einer Übernachtung auf einem Campingplatz wird die Unterschrift der Eltern benötigt. Als Gast in einem fremden Land ist sich den dortigen Gegebenheiten und Gesetzen anzupassen. Das gilt auch hinsichtlich der Jugendschutzbestimmungen. Am besten erkundigt man sich vorher nach den jeweiligen Regelungen des Reiselandes.

3. Wie lange dürfen sich Kinder abends mit Freunden treffen bzw. außer Haus bleiben?

Das Jugendschutzgesetz gibt auch hier keine feste Regelung vor. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, wie lange sich Kinder abends mit oder bei Freunden treffen bzw. außer Haus bleiben dürfen. Die Eltern kennen ihre Kinder am Besten und können zeitliche Grenzen setzen.
Das Jugendschutzgesetz schränkt nur den Aufenthalt für Kinder und Jugendliche an bestimmten Orten (wie bei Veranstaltungen, Festen, Gaststätten, Diskotheken, Kino, etc.) ein:

Gaststätten - §4 JuSchG
Hier dürfen sich Minderjährige nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person aufhalten.
Zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines (alkoholfreien) Getränkes dürfen sich Kinder und Jugendliche jedoch ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Die Anwesenheit ist auf die tatsächliche Verzehrzeit beschränkt. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt auch ohne Begleitung bis 24 Uhr gestattet.

Tanzveranstaltungen (z.B. Diskothekenbesuch, öffentliche Party) § 5 JuSchG
Die Teilnahme an Tanzveranstaltungen ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. Ab 16 Jahren darf die Veranstaltung ohne Begleitung bis 24 Uhr besucht werden.

Spielhallen - § 6 JuSchG
Der Aufenthalt ist nur volljährigen Personen gestattet.

4. Was ist bei „Privaten Festen“ zu beachten?

Private Feste sind nicht öffentlich, wenn sie nicht öffentlich, z.B. mit Flyern oder Plakaten oder auch im Internet, beworben werden. D.h. wenn lediglich Einladungen an Leute herausgegeben werden, die dem Gastgeber bekannt sind.
Auch im privaten Rahmen sollte darauf geachtet werden, dass sich Minderjährige nicht betrinken bzw. keine branntweinhaltigen Getränke zu sich nehmen. Passiert dennoch etwas, kann es sein, dass Eltern den Gastgeber zivilrechtlich verklagen.

5. Ab welchem Alter dürfen Teeniekonzerte besucht werden?

Für Konzerte gelten Altersbegrenzungen und die sind so geregelt, dass Kinder unter 6 Jahren kein Konzert besuchen dürfen und Kinder unter 14 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Ab 14 Jahren darf man grundsätzlich alleine zum Konzert gehen, sofern die Eltern hierfür ihre Zustimmung geben.

6. Worauf ist bei der Abgabe von alkoholischen Getränken zu achten?

An Kinder und Jugendliche dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit kein Branntwein (z. B. klare Schnäpse, Rum, Weinbrand, Wodka, etc.), branntweinhaltige Getränke (wie z. B. Alkopops) oder Lebensmittel (wie z. B. in Weinbrandbohnen enthalten), abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Die Abgabe sowie der Verzehr von alkoholischen Getränken (wie z. B. Sekt, Bier, Wein. Most) an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre darf nicht gestattet werden (außer sie werden von einer personensorgeberechtigten Person begleitet).

Zuwiderhandlungen können mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und einem Bußgeld geahndet werden.

7. Dürfen Jugendliche in der Öffentlichkeit rauchen?

Kinder und Jugendlichen ist das Rauchen in der Öffentlichkeit unter 18 Jahren nicht gestattet. Wer es dennoch fördert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Auch hier können Zuwiderhandlungen mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und einem Bußgeld geahndet werden.

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Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sich zu kritik- und entscheidungsfähigen jungen Menschen zu entwickeln, die für sich und andere Verantwortung übernehmen.

Der gesetzliche Jugendschutz soll die Eltern dabei unterstützen, Gefährdungen von ihren Kindern fernzuhalten.
So beinhaltet das Jugendschutzgesetz Vorschriften zum Beispiel über den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Kino, Disco, Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen, Festen und Vereinsfesten, und es gibt die Altersgrenzen für den Alkoholkonsum und das Rauchen in der Öffentlichkeit vor.

Allgemeine Informationen zum Jugendschutz

Ordnungsrechtlicher Jugendschutz

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer E-Mail
Franziska Buchner
Sozialpädagogin
08122 / 58-1451 08122 / 58-1399 205 | Alois-Schießl-Platz 8 buchner.franziska@lra-ed.de

Erzieherischer Jugendschutz

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer E-Mail
Josefine Colletta
Mitarbeiterin
08122 / 58-1191 08122 / 58-1399 113 | Alois-Schießl-Platz 8 Josefine.Colletta@lra-ed.de
Carola Schreglmann
Sozialpädagogin
08122 / 58-1171 08122 / 58-1399 113 | Alois-Schießl-Platz 8 carola.schreglmann@lra-ed.de

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