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Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn ein eigener Haushalt besteht, keiner der Haushaltsangehörigen diesen führen kann und die Weiterführung geboten ist. Ebenso dürfen keine vorrangigen Leistungsansprüche (z.B. bei Krankenkasse oder Pflegekasse) bestehen.

Die Leistung beinhaltet die vollständige Übernahme der Haushaltsführung einschließlich der persönlichen Betreuung sowie die notwendige hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Pflege der Wäsche und Kleidung.

Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Wenn durch die Leistung die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann, ist ggf. auch eine längerfristige Hilfestellung möglich. Die Notwendigkeit der Haushaltshilfe und deren zeitlicher Umfang müssen durch ein ärztliches Attest bescheinigt sein. Durch Vorlage des Ablehnungsbescheides der Pflegekasse und des im Rahmen dieser Entscheidung erstellten Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen ist nachzuweisen, dass kein Anspruch bei der Kranken- bzw. Pflegekasse besteht.

Die Hilfegewährung ist einkommens- und vermögensabhängig.

Die Antragstellung erfolgt über die Wohnsitzgemeinde (also im jeweiligen Rathaus). Alle Angaben im Antrag sind mit entsprechenden Nachweisen (z. B. Mietvertrag, Gehaltsbescheinigung, Kontoauszüge, Sparbuchauszug, Lebensversicherungspolice, Kfz-Schein) zu versehen. Eine rückwirkende Antragstellung ist grundsätzlich nicht möglich.