Landkreis Erding Landkreis Erding Belehrung von Personal im Lebensmittelgewerbe nach § 43 IfSG "Lebensmittelzeugnis"
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Dienstleistungen

  • Beratung der Bevölkerung zu Fragen des Infektionsschutzes und der Hygiene im Haushalt
  • Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz - „Lebensmittelzeugnis“ - Gesundheitszeugnis
  • Beratung zu Fragen der Lebensmittelhygiene
 

Fachinformation

Lebensmittelinfektionen

Durch Lebensmittel übertragene Krankheiten verursachen weltweit erheblichen Schaden. Nach einer Studie in den USA erkranken jährlich ca. 76 Millionen Bürger, 325.000 werden deswegen in ein Krankenhaus eingewiesen und ca. 5.000 Personen sterben an den Folgen ihrer Krankheit. In England und Wales wurden in einer Untersuchung ca. 2,4 Millionen Erkrankungen pro Jahr, rund 21.000 Krankenhauseinweisungen und über 700 Todesfälle als lebensmittelbedingt ermittelt. Es kann davon ausgegangen werden, dass in den meisten entwickelten Ländern ähnliche Zahlen für die Erkrankungslast existieren.
Die Zahl an Lebensmittelinfektionen, die jährlich in Deutschland bekannt und registriert werden, stellt mit Sicherheit nur die Spitze eines Eisberges dar. Auf jeder Stufe bis zur tatsächlichen Meldung des Verdachtes einer Lebensmittelinfektion geht Information verloren. Nur wenn eine Erkrankung schwerere Symptome verursacht, wird ein Betroffener einen Arzt aufsuchen und dieser wird nur in Ausnahmefällen eine entsprechende Labordiagnostik veranlassen. Eine Häufung von Erkrankungen wird nur dann auffallen, wenn entweder mehrere Patienten bei demselben Arzt erscheinen oder wenn es sich um einen eher ungewöhnlichen Stamm handelt. Die Meldepflicht von lebensmittelbedingten Infektionskrankheiten obliegt nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) dem untersuchenden Labor. Die Erkrankungsrate an Salmonellosen, der am häufigsten nach IfSG übermittelten Krankheit, war im Jahr 2005: 88 für den Landkreis Erding. Eine Häufung der Krankheitsfälle ist typischerweise im Sommer und im Herbst zu beobachten. Auch Campylobacteriosen, die nach den Salmonellosen am häufigsten potenziell mit Lebensmitteln assoziierten Erkrankungen, treten gehäuft zwischen Juni und November auf. Die übermittelte Zahl an Erkrankungsfällen war im Jahr 2005: 66 im Landkreis Erding. Erkrankungen, die durch EHEC hervorgerufen werden, traten insgesamt weitaus seltener auf (n = 3) und wiesen keinen so ausgeprägten Sommer und Herbstgipfel auf.
 

Risikolebensmittel

Als klassische Risikolebensmittel gelten Fleisch und Fisch, alle mit Ei hergestellten Speisen sowie Lebensmittel, die nicht vollständig durchgegart werden. In einem WHO-Bericht wurden bei durch Lebensmittel übertragenen Ausbrüchen in 23 % der Fälle der Verzehr von Fleisch und Fleischprodukten bzw. Kuchen und Eis angegeben. In 16 % waren Pudding oder Cremes die Ursache für die Lebensmittelvergiftung, in 7 % Ei und Eiprodukte und in 5 % Mayonnaise oder Salate. Die übrigen Lebensmittel, Geflügel und Geflügelprodukte (3 %), Milch und Milchprodukte (2 %), zusammengesetzte Lebensmittel (3 %), spielten eine geringere Rolle im Infektionsgeschehen. Bei den begleitend erhoben Daten wurde als Ort der Kontamination in 42 % der Betrieb angegeben, in dem das Lebensmittel hergestellt worden war. In 35 % der Fälle wurde das Lebensmittel in Privathaushalten verzehrt, in 23 % in Restaurants und in 18 % in Schulen und Kindergärten. 31 % waren zum Zeitpunkt des Verzehrs roh gewesen.
 
(Quelle: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Prof. Dr. Christiane Höller, www.lgl.bayern.de)
 
BELEHRUNG GEMÄß § 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
 
Gesundheitsinformation für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln
 
  • Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
 
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
 
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen
 
  • oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG durch ihr Gesundheitsamt.
 
Warum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?
In den oben genannten Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von derartig mit Mikroorganismen verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.
Aus diesem Grunde muss von jedem Beschäftigten zum Schutz des Verbrauchers und zum eigenen Schutz ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Beachtung von Hygieneregeln verlangt werden.
 
Das Infektionsschutzgesetz bestimmt, dass Sie die oben genannten Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, wenn bei Ihnen Krankheitserscheinungen (Symptome) auftreten, die auf eine der folgenden Erkrankungen hinweisen oder die ein Arzt bei Ihnen festgestellt hat:
  • Akute infektiöse Gastroenteritis (plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall) ausgelöst durch Salmonellen, Shigellen, Cholerabakterien, Staphylokokken, Campylobacter, Rotaviren oder andere Durchfallerreger.
  • Typhus oder Paratyphus
  • Virushepatitis A oder E (Leberentzündung)
  • Sie haben infizierte Wunden oder eine Hautkrankheit, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können. Die Untersuchung einer Stuhlprobe von Ihnen hat den Nachweis eines der folgenden Krankheitserreger ergeben: Salmonellen, Shigellen, enterohämorrhagische Escherichia coli-Bakterien (EHEC) und Choleravibrionen.
 
Wenn Sie diese Bakterien ausscheiden (ohne dass Sie sich krank fühlen müssen), besteht ebenfalls ein Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich.
 
 (Quelle: Robert-Koch-Institut)

 

Belehrungstermine am Gesundheitsamt Erding:

Erstbelehrungen nach § 43 Abs. 1 IfSG finden am Gesundheitsamt Erding wieder regelmäßig statt:

Dienstag       14:30 Uhr
Donnerstag    8:30 Uhr

    
Anmeldungen sind hierfür erforderlich unter der Telefonnummer s.u..

Beauftragte Ärzte im Landkreis Erding Belehrung nach §§ 42/43 IfSG

Praxis
Anna Lackhof
Münchner Straße 4
85464 Neufinsing
Tel.: 08121 / 7 72 55 77

Praxis
Dr. Susanne Heydner
Kirchlerner Weg 15
84416 Taufkirchen/V.
Tel.: 08084 / 29 38

Hausarztpraxis-Isen
Dr. med univ. Florian Bräuer
Dr. med Bärbel Dodt
St.-Zeno-Platz 4
84424 Isen
Tel.: 08083 / 5 40 45

Fachärztin für Allgemeinmedizin (ehem. Praxis - Dr. Johann Donocik)
Dr. med. Veronika Cepkova
Wilhelm-von-Diez-Straße 2A
85435 Erding
Telefon: 08122 / 36 66

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer E-Mail
Mandy Seibt
Ansprechpartnerin
08122 / 58-1433 08122 / 58-1431 110 | Alois-Schießl-Platz 6 mandy.seibt@lra-ed.de
Katrin Oettinger
Mitarbeiterin
08122 / 58-1437 08122 / 58-1431 115 | Alois-Schießl-Platz 6 oettinger.katrin@lra-ed.de