Landkreis Erding Landkreis Erding Medizinal- und Betäubungsmittelaufsicht
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Medizinalaufsicht

Dienstaufgabe der Gesundheitsämter nach dem Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz ist die Berufsaufsicht über Heilberufe:

Hierunter ist zu verstehen, dass die Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass
  • Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe ihre Berufspflichten nicht erfüllen bzw. ihre Befugnisse nicht einhalten oder
  • jemand unerlaubt die Heilkunde ausübt
 
1. Meldepflicht für gesetzlich geregelte Heilberufe nach dem Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG):
 
Gemäß Art. 12 Abs. 2 GDVG besteht für gesetzlich geregelte Heilberufe, die ihren Beruf selbständig ausüben, die Verpflichtung dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich folgende Daten anzuzeigen:
 
  • Namen und Berufsbezeichnung
  • Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung
  • Anschrift der Niederlassung
  • Vorlage von Nachweisen zur Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung (Urkunde der zuständigen Bezirksregierung)

Zu den gesetzlich geregelten Heilberufen zählen:

  • Ergotherapeut/in
  • Diätassistent/in
  • Hebamme/Entbindungspfleger
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Logopäde/in
  • Physiotherapeut/in
  • Orthoptist/in
  • Pharmazeutisch-technische/r-Assistent/in
  • Rettungsassistent/in
  • Technische/r Assistent/in in der Medizin
  • Podologe/in
  • Altenpfleger/in
 
Bitte verwenden Sie zur Anmeldung das weiter unten stehende Formular ("Heilberufe - Anmeldung einer Praxis beim Gesundheitsamt"). 
Füllen Sie es gewissenhaft aus und senden Sie es mit den angegebenen Unterlagen an die Abteilung Gesundheitswesen zurück.
 
 
2. Meldepflicht für Heilpraktiker nach dem Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG, die ihren Beruf selbständig ausüben
 
Nach § 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) bedürfen diejenigen Personen, die die Heilkunde ausüben, ohne als Arzt approbiert zu sein, der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG. Die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist dabei jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
 
Gemäß Art. 12 Abs. 2 GDVG besteht auch für Heilpraktiker, die ihren Beruf selbständig ausüben, die Verpflichtung o.g. Angaben zu machen.
 

Bitte verwenden Sie zur Anmeldung das weiter unten stehende Formular ("Heilpraktiker - Anmeldung einer Praxis beim Gesundheitsamt").
Füllen Sie es gewissenhaft aus und senden Sie es mit den angegebenen Unterlagen (Erlaubnisbescheid des zuständigen Landratsamtes)  an die Abteilung Gesundheitswesen zurück.

Betäubungsmittelaufsicht

Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs

Überwachung der Pflichten der am Betäubungsmittelverkehr teilnehmenden Personen bzgl. korrekter Verordnung, Aufbewahrung, Abgabe und Führen von Aufzeichnungen nach den Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts. Begehung von öffentlichen Apotheken sowie Apotheken in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen.

Für Sie zuständig

Name Telefon Telefax Zimmer E-Mail
Mandy Seibt
Sekretariat
08122 / 58-1433 08122 / 58-1431 110 | Alois-Schießl-Platz 6 mandy.seibt@lra-ed.de