Landkreis Erding Landkreis Erding Allgemeines Medienrecht
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Was Sie wissen sollten

Jeder Einsatz von Medien, der über die private Nutzung hinausgeht, muss lizenzrechtlich erworben werden!

 
Sie können daher:
  • Medien bei Ihrem Kreismedienzentrum entleihen. 
  • Medien mit dem Lizenzrecht zur Vorführung in der Schule erwerben.
  • Die so entliehenen oder erworbenen Medien bedenkenlos im Unterricht vorführen.
 
Sie dürfen nicht:
  • Medien kopieren, die Sie wie oben entliehen oder erworben haben.
  • Fernsehaufzeichnungen im Unterricht oder bei Veranstaltungen vorführen (bis auf wenige, ausdrücklich zugelassene Ausnahmen, z.B. Schulfernsehsendungen und kurze Ausschnitte aus Nachrichtensendungen zu aktuellen tagespolitischen Fragen).
 
Verstöße hiergegen können empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Mit dem Kreismedienzentrum Ihres Landkreises sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite!
 

Fälle aus der Praxis

Medienrecht und Schule

Medienrecht ist ein weitreichender und nicht minder komplexer Themenbereich, der u. a. auch das Urheberrecht beinhaltet. Im Schulalltag besteht permanent die Gefahr, sich strafbar zu machen, bzw. "legale Pfade" zu verlassen, ohne dies zu ahnen...


Entscheidungsraster: Fälle aus der Praxis

Diese Anwendungsfälle sind ein Auszug aus dem Skript "Medienrecht und Schule - Medien verantwortlich nutzen und selbst gestalten",
das hier gelesen und heruntergeladen werden kann: Hier klicken
Hinweise im Text beziehen sich auf dieses Skript.

Darf ich ...

ja

nein

Hinweise

... einen Artikel aus einer Zeitung oder einer Zeitschrift kopieren bzw. in ein Arbeitsblatt einfügen?

X

 

Quelle angeben!

... ein Foto oder eine Grafik aus einer Zeitschrift oder dem Internet auf eine Overhead-Folie und ein Arbeitsblatt drucken?

X

 

Quelle angeben!

 

X

Wenn dies ausdrücklich untersagt ist (insbesondere bei Internet-Quellen). Unbedingt im Impressum oder bei den AGBs nachsehen!

... eine Grafik, ein Foto und/oder einen Text aus einem Arbeitsheft oder Schulbuch unverändert kopieren?

X

 

Bei Texten: Der Umfang darf im Lauf eines Schuljahrs 10 %, max. 20 Seiten, nicht überschreiten.

 

X

Wenn im Lauf des Schuljahres größere Teile des Buchs oder Heftes kopiert werden. Dann muss das Buch oder Heft als Klassensatz gekauft bzw. die Genehmigung des Verlags eingeholt werden.

... ein Arbeitsblatt aus einem Arbeitsheft oder Schulbuch unverändert kopieren?

X

 

Der Umfang darf im Lauf eines Schuljahrs 10 %, max. 20 Seiten, nicht überschreiten.

 

X

Wenn im Lauf des Schuljahres größere Teile des Buchs oder Heftes kopiert werden. Dann muss das Buch oder Heft als Klassensatz gekauft bzw. die Genehmigung des Verlags eingeholt werden.

... ein Foto aus einem Bildband einscannen und auf eine Overhead-Folie drucken, um es der ganzen Klasse zeigen zu können?

X

 

Quelle angeben!

… ein Foto aus einem Schulbuch einscannen, das nicht in der Klasse eingeführt ist, es digital speichern und in eine Aufgabe einbinden, die über eine passwortgeschützte Lernplattform den Schülern auch von zu Hause aus zugänglich ist?

X

 

Quelle angeben!
Die Lernplattform darf nur einer einzelnen Klasse/Lerngruppe zugänglich sein.

… ein Foto aus einem Schulbuch einscannen, es digital speichern und in eine Aufgabe einbinden, die über eine passwortgeschützte Lernplattform mehreren Schulen und Lehrkräften zugänglich ist?

 

X

Nein.
Das ist eine Veröffentlichung. Für diese Nutzung braucht man die Erlaubnis des Verlags.

… ein Foto aus einem Kalender einscannen, als Bild-Datei auf einem USB-Stick speichern und über einen Beamer in der Klasse zeigen?

X

 

Quelle angeben!

... ein Lernprogramm aus dem Internet herunterladen und im Unterricht einsetzen?

X

 

Nur, wenn es sich um Freeware oder mit Creative Commons-Rechten ausgestattete Programme handelt und die Nutzung ausdrücklich erlaubt ist.

 

X

In allen anderen Fällen.

... ein Arbeitsblatt aus dem Internet herunterladen und unverändert vervielfältigen?

X

 

Die Quelle muss ersichtlich sein.

... Fotos, Texte und Grafiken aus einer CD-ROM oder DVD in eigene Unterrichtsmaterialien einbauen?

X

 

Wenn das Programm auf dem Datenträger über eine Kopierfunktion verfügt und diese Nutzung in den Geschäfts- bzw. Nutzungsbedingungen nicht ausdrücklich untersagt ist.

 

X

Wenn es nur über die „Druck“-Taste geht oder gar ein Kopierschutz umgangen werden muss.

... eine entliehene CD, DVD oder Videokassette kopieren?

 

X

Unter keinen Umständen!

... eine gekaufte CD oder DVD kopieren?

 

X

Ausnahme: bei Computerprogrammen als Sicherheitskopie.

… eine gekaufte CD/DVD im Unterricht einsetzen?

X

 



... eine Fernsehsendung (z. B. einen Tierfilm) aufzeichnen und im Unterricht einsetzen?

 

X

Aufzeichnen schon, aber nicht einsetzen. „Tagesaktualität“ liegt hier in den seltensten Fällen vor.

… ein Musikstück in einem Internet-Portal    (z. B. iTunes, Amazon) kaufen, herunterladen, auf einen USB-Stick speichern und im Unterricht einsetzen?

X

 

Es handelt sich ebenfalls um ein gekauftes Medium.

… ein von mir selbst gestaltetes Arbeitsblatt an Kollegen weitergeben?

X

 

Wenn alle Teile des Arbeitsblatts von Ihnen selbst stammen.

 

X

Wenn das Arbeitsblatt Teile geschützter Werke enthält (z. B. fremde Grafiken, Fotos, Textauszüge).

… Bilder, Texte und andere Medien aus dem Internet herunterladen, auf dem Schulserver speichern und im Intranet der Schule zugänglich machen?

X

 

Mit den im Kapitel „Kopieren und Aufzeichnen“ genannten Einschränkungen, es sei denn, bei der Quelle oder im Impressum der Quelle ist dies ausdrücklich untersagt.
Die Quelle muss weiterhin ersichtlich sein.

… „alte“ Arbeitsblätter, Texte, Grafiken, Bilder aus Büchern usw. einscannen und im schulischen Intranet allen Kollegen zur Verfügung stellen?

X

 

Uneingeschränkt, wenn alle Teile dieses Werks von mir stammen.

X

 

Mit den im Kapitel „Kopieren und Aufzeichnen“ genannten Einschränkungen, wenn auch nur ein Detail aus fremden Quellen stammt.

 

X

In allen anderen Fällen, insbesondere, wenn es sich um vollständige Werke handelt

... einen Fernsehbericht (z. B. über eine Naturkatastrophe) aufzeichnen und im Unterricht einsetzen?

X

 

Aber nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Sendung (ca. 1 Woche) bzw. so lange diese Naturkatastrophe in den Medien eine Rolle spielt.

… einen Videofilm aus dem Internet (z. B. YouTube) herunterladen, auf einem USB-Stick speichern und im Unterricht über einen Beamer wiedergeben?

X

 

Nur wenn der Anbieter der Internetplattform das Herunterladen ausdrücklich erlaubt, indem er z. B. einen „Download“-Button zur Verfügung stellt,
und nur, wenn der Videofilm nicht „offensichtlich illegal“ hochgeladen wurde.

 

X

In allen anderen Fällen.
Insbesondere ist das Speichern (= Kopieren) von Videos strafbar, die „offensichtlich illegal“ in ein Videoportal hochgeladen wurden. Das ist sehr häufig der Fall.

… in einer Lernplattform auf ein Video, ein Podcast im Internet verlinken?

X

 

Wenn die externe Quelle in einem eigenen Fenster dargestellt wird und man sich vergewissert hat, dass der gewünschte Inhalt auch wirklich angezeigt wird.

… in einer Lernplattform ein Video, ein Podcast aus dem Internet einbetten?

X

 

Quelle angeben!
Bei vielen Plattformen (Video-, Foto-Portalen, Kartendiensten) wird ein „Embedding-Code“ bereitgestellt. Diesen sollte man unbedingt verwenden, da nur so gewährleistet ist, dass das Einbetten in der vom Rechteinhaber erlaubten Form geschieht. Die Quelle wird dabei automatisch mit angegeben.
Wichtig: Beim Einbetten übernimmt man die Haftung für ggf. illegale Inhalte der eingebetteten Seite, beim externen Link nicht.

... einen Spielfilm im Fernsehen aufzeichnen und im Rahmen der Medienerziehung einsetzen?

 

X

Die kommunalen und kirchlichen Medienzentren sowie der Landesmediendienst verfügen über ein großes Angebot von Spielfilmen, die legal eingesetzt werden dürfen.

... eine Radiosendung aufzeichnen, einige Interviews herausschneiden und diese im Unterricht einsetzen?

X

 

Im Prinzip: „Zur Unterrichtung über Tagesfragen“ darf die ganze Sendung verwendet werden, später nur kleine Teile daraus.

... eine Schulfernsehsendung auch nach drei Jahren verwenden?

 

X

Ausnahme: Die Sendung wird im Schulfernsehen wiederholt.

… ein Video aus YouTube herunterladen und im Unterricht einsetzen?

 

X

Die AGBs von YouTube erlauben nur das unmittelbare Ansehen per Live-Stream. Ein Herunterladen ist ausdrücklich verboten und auch nur mit Framegrapping-Programmen möglich.

Weitere einschlägige Fallbeispiele

Eine Lehrergruppe an meiner Schule erstellt Unterrichtsmaterialien gemeinsam. Dabei werden auch Werke Dritter verwendet. Darf jede beteiligte Lehrkraft diese Materialien in ihrem Unterricht verwenden?

X

 

Wenn ausschließlich Werke im gesetzlich erlaubten Rahmen verwendet werden. Durch die Mitarbeit im Lehrerteam hat man das Nutzungsrecht an der Gesamtheit der erstellten Materialien erworben.

Zusatzfrage: Gilt das auch, wenn die Mitglieder des Vorbereitungsteams aus verschiedenen Schulen bzw. verschiedenen Orten kommen?

X

 

Denn jedes Mitglied des Teams erwirbt durch seinen aktiven Beitrag das Recht der Nutzung aller Materialien. Dieses Recht ist nicht an einen Ort gebunden.

Ich bin Mitglied eines Lehrerteams aus verschiedenen Schulen, das gemeinsam Materialien für den eigenen Unterricht erstellt. Dürfen wir die Materialien über E-Mail und auf Datenträgern untereinander austauschen, auch wenn es sich um fremde Werke handelt?

 

X

Rein rechtlich dürften Sie lediglich die Information über die Quelle des Werks oder das Werk im Original versenden (z. B. das gedruckte Buch, das Negativ eines Fotos). Das Anfertigen einer Kopie zum Zweck der Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.

Ich habe für meinen Unterricht (mit Moodle) eine interaktive Lernumgebung entwickelt und auf dem Schulserver für meine Klasse bereitgestellt. Darf ich sie auch für die Parallelklassen öffnen, obwohl sie urheberrechtlich geschützte Materialien und Medien beinhaltet?

X

 

Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist bei Beachtung des gesetzlichen Rahmens, der für das Kopieren zu Unterrichtszwecken gilt, auch im Rahmen schulischer Intranetze gestattet.

Zusatzfrage: Die Lernumgebung, die auch urheberrechtlich geschützte Werke enthält, wurde von einem Lehrerteam aus verschiedenen Schulen entwickelt. Darf jedes Teammitglied die Umgebung seiner ganzen Schule zugänglich machen?

X

 

Als Teammitglied hat jede Lehrkraft das Nutzungsrecht an der gesamten Lernumgebung. Da Unterrichtsmaterialien generell über das Schulintranet zur Verfügung gestellt werden dürfen, erstreckt sich die legale Nutzung der Lernumgebung auf die Intranetze aller Schulen, die mindestens einen Kollegen im Vorbereitungsteam haben.

Zurzeit schließen sich Schulen regional und überregional zusammen, um Unterrichtsmaterialien und Lernumgebungen, die von einzelnen Lehrkräften und Lehrerteams gestaltet wurden, über eine gemeinsame Plattform zu nutzen. Diese ist nur für die Lehrkräfte und Schüler der angeschlossenen Schulen zugänglich. Ist das zulässig?

 

X

… da diese Medien und Materialien meist Teile urheberrechtlich geschützter Werke enthalten. Eine derart weite Verbreitung ist mit dem Begriff der „Nichtöffentlichkeit“ des Schulunterrichts nicht mehr abgedeckt, auch wenn Zugangsbeschränkungen die freie Verbreitung im Internet behindern.

X

 

Nur für Unterrichtsmaterialien und Lernumgebungen, die keinerlei urheberrechtlich geschützten Teile enthalten, also komplett von Lehrkräften selbst verfasst sein müssen. Diese Lehrkräfte müssen mit der Nutzung ihrer Werke in derart großem Netzen einverstanden sein.

Auf unserem Schulserver befinden sich jede Menge Arbeitsmaterialen, die sich gut als Grundlage für Schüler-Hausaufgaben eignen. Darf ich diese Materialien meinen Schülern über die Schulhomepage zugänglich machen?

 

X

Wenn die Materialien aus gedruckten Werken stammen, die vor 2005 veröffentlicht wurden.

X

 

Mit Quellenangabe, wenn die Grenzen des Gesamtvertrags zur Einräumung und Vergütung nach § 53 UrhG nicht überschritten werden. Siehe Seite 12.

Ich habe auf meiner privaten Homepage eine Linksammlung für meinen Unterricht erstellt. Darf ich meinen Schülern als Hausaufgabe den Auftrag geben, bestimmte Fragen mit Hilfe dieser Links zu bearbeiten?

X

 

Hier gibt es keinerlei urheberrechtliche Bedenken, da frei zugängliche Quellen genutzt werden.
Pädagogisch ist zu bedenken, dass alle Schüler gleichermaßen in der Lage sein müssen, diese Aufgabe zu bearbeiten. Für den Fall, dass nicht alle Schüler einen häuslichen Internetzugang haben, den sie ohne größere Einschränkungen nutzen können, sollten Sie sich Alternativaufgaben überlegen, mit deren Hilfe die anderen Schüler denselben Lernerfolg erzielen können.
Aus Jugendschutzgründen muss gewährleistet sein, dass die Schüler nicht auf dem Umweg über Ihre private Homepage zu gefährdenden Web-Angeboten gelangen können.

 
Die Reihe der Fallbeispiele ließe sich noch beliebig fortsetzen. Das würde aber den Rahmen des Artikels sprengen. Der Autor ist gerne bereit, konkrete Fragen zu beantworten.

Kontakt: 

Autor: Johannes Philipp war bis vor kurzem Referent für Medienrecht an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, in Dillingen, arbeitet aber weiter als freiberuflicher Referent.
E-Mail: j.philipp@paddelhannes.de
Internet: https://paddelhannes.de/medpaed/index.html

Dieses Werk ist unter einem Creative Commons-Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Deutschland-Lizenzvertrag lizenziert. Um die Lizenz anzusehen, gehen Sie bitte zu http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/de/ oder schicken Sie einen Brief an Creative Commons, 171 Second Street, Suite 300, San Francisco, California 94105, USA.