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Bodenschutz und Altlasten (einschließlich Verdachtsfälle)

Eine Altlast liegt vor bei

  1. stillgelegten Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstigen Grundstücken, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen, z. B. ehemalige Kiesgruben, die mit Abfällen verfüllt wurden),
  2. Grundstücken stillgelegter Anlagen und sonstigen Grundstücken, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte, z. B. ehemalige Gewerbebetriebe, in denen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten umgegangen wurde),

durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren hervorgerufen werden.

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) verpflichtet vor allem den Verursacher einer Altlast sowie den Grundstückseigentümer Altlasten sowie dadurch verursachte Gewässerverunreinigungen (z. B. Grundwasser) so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen entstehen. Kommen die Verpflichteten ihrer gesetzlichen Aufgabe nicht nach, so kann das Landratsamt die erforderlichen Anordnungen erlassen.

Wenn für ein Grundstück ein Altlastenverdacht besteht oder das Vorliegen einer Altlast bereits nachgewiesen ist, wird es in einem Altlastenkataster erfasst. Auskünfte aus dem Altlastenkataster erteilt das Landratsamt Erding. Die Anfrage ist schriftlich oder per E-Mail (bodenschutz@lra-ed.de) an das Landratsamt zu richten. Dabei sind Flurnummer und Gemarkung des betroffenen Grundstücks anzugeben (die Postanschrift genügt nicht). Ist der Anfragende nicht Eigentümer des Grundstücks, so ist eine schriftliche Vollmacht oder Zustimmung des Eigentümers vorzulegen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter anderem auf der Homepage des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (unter Umwelt-Informationen/ Boden/Altlasten) und auf der Homepage des Bayer. Landesamt für Umwelt.