Landkreis Erding Landkreis Erding Anordnungen
Navigation Natur & Umwelt

Leistungsangebot

Nachträgliche Anordnungen kommen sowohl für genehmigungsbedürftige (§ 17 BImSchG) als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 24 BImSchG) in Betracht.

Beim Betrieb von Anlagen kann es durch verschiedene Umstände (Störungen, Verfahrensänderungen etc.) zur Besorgnis von Gefahren für die Umwelt kommen, die ein behördliches Einschreiten erfordern.

Die vorgenannten §§ 17 und 24 BImSchG bilden die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung technischer, baulicher oder organisatorischer Maßnahmen.