Landkreis Erding Landkreis Erding Anzeige - unwesentlicher Änderungen
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Leistungsangebot

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern nicht von vorne herein eine Änderungsgenehmigung beantragt wird, mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung negativ auf die Umwelt auswirken kann (§ 15 BImSchG).

Innerhalb eines Monats wird geprüft, ob die Änderung einer Genehmigung bzw. nachträglichen Anordnung bedarf oder die Anzeige genügt.

Anlagen, die durch Änderung der Rechtslage von der Genehmigungserfordernis neu erfasst werden, sind gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen.

Formulare