Leistungsangebot
Bei Beschwerden von Bürgern über Belästigungen durch Lärm, Geruch etc. wird zunächst geprüft, ob schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen vorliegen. Gerüche, Gestank
Sollte dies der Fall sein, wird bei genehmigungsbedürftigen Anlagen zunächst die Einhaltung der Bescheidsauflagen geprüft oder wie bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen durch Anordnungen für den Einzelfall (§§ 17 oder 24 i.V.m. 22 BImSchG) Abhilfe geschaffen.