Landkreis Erding Landkreis Erding Rechtsfolgen - Festsetzung
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Rechtsfolgen der Festsetzung

Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist grundsätzlich untersagt

  • gemäß § 78 Abs. 1 WHG die Ausweisung von neuen Baugebieten im Außenbereich in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch,
         
  • gemäß § 78 Abs. 4 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches,
      
  • gemäß § 78a Abs. 1 WHG
  1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,
  7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

  • gemäß § 78c Abs. 1 die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen


Das Landratsamt Erding kann unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, gemäß § 78 Abs. 5 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Einzelfall genehmigen und gemäß § 78a Abs. 2 WHG Maßnahmen nach den o.g. Nummern 1-7 und 8 zulassen. Heizölverbraucheranlagen können gemäß § 78c Abs. 1 Satz 2 WHG genehmigt werden, sofern nachweislich keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet werden kann.